Norm
ABGB §145Rechtssatz
Ist ein ehelicher Elternteil, dem die Obsorge allein zukommt, im Sinne des § 145 ABGB betroffen, dann kommt bei der Entscheidung über die Obsorge bei annähernd gleichen Obsorgeverhältnissen bei den Großeltern und dem nicht betroffenen ehelichen Elternteil dem ehelichen Elternteil das Vorrecht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0014474Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.08.2020