Norm
ABGB §1010Rechtssatz
Eine während eines Zeitraumes von rund einem Jahr vorgenommene Betreuung eines Geschäftsfalles durch die zu Dauersubstituten bestellten angestellten Notariatskandidaten des Notars, während dessen der Notar aber nicht verhindert ist, ist haftungsrechtlich nicht anders zu beurteilen als eine solche Tätigkeit von nicht zu Notarsubstituten bestellten Notariatskanditaten. Für diese aber haftet der Notar seinem Auftraggeber gemäß § 1313 a ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0029470Dokumentnummer
JJR_19931215_OGH0002_0070OB01648_9300000_001