Norm
JN §104 ARechtssatz
Eine Gerichtsstandvereinbarung ist für die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art 3 Abs 1 Pkt A lit g des Abk nicht gefordert:
Wenn sich der Beklagte der Zuständigkeit des Titelgerichtes durch Annahme eines Wohnsitzes (election de domicile) oder eine andere Zuständigkeitsvereinbarung ausdrücklich unterworfen hat, liegt die Zuständigkeitsvoraussetzung nach Art 3 Abs 1 Pkt A lit c des Abk vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0046812Dokumentnummer
JJR_19931215_OGH0002_0030OB00080_9200000_002