RS OGH 1993/12/16 15Os156/93, 13Os96/94, 14Os156/95, 15Os125/95, 15Os63/95, 12Os106/96, 12Os157/96,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1993
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Norm

SGG §12 IG
SGG §14a
StGB §15 B3
SMG §28 Abs1 A
SMG §28 Abs2 A

Rechtssatz

Versuch des Inverkehrsetzens einer großen Suchtgiftmenge erst mit Verbringen des Suchtgiftes von seinem bisherigen Aufbewahrungsort zum Zweck, es in unmittelbarer Folge in die Verfügungsgewalt eines anderen gelangen zu lassen. Der bloße Besitz einer großen Suchtgiftmenge, die in Verkehr gesetzt werden soll, begründet nur den gegenüber § 12 SGG privilegierten Tatbestand nach § 14 a SGG und keinesfalls bereits den Versuch des Verbrechens nach § 12 SGG.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 156/93
    Entscheidungstext OGH 16.12.1993 15 Os 156/93
    Veröff: EvBl 1994/78 S 347
  • 13 Os 96/94
    Entscheidungstext OGH 10.08.1994 13 Os 96/94
    Vgl auch; Beisatz: Aus der jederzeitigen Verfügbarkeit ("Abrufbarkeit") verwahrten Suchtgiftes durch einen bekannten Suchtgiftabnehmer ist noch keine, dem Inverkehrsetzen von Suchtgift aktionsmäßig und zeitlich unmittelbar vorangehende Ausführungshandlung ableitbar. (T1)
  • 15 Os 63/95
    Entscheidungstext OGH 20.07.1995 15 Os 63/95
    nur: Der bloße Besitz einer großen Suchtgiftmenge, die in Verkehr gesetzt werden soll, begründet nur den gegenüber § 12 SGG privilegierten Tatbestand nach § 14 a SGG und keinesfalls bereits den Versuch des Verbrechens nach § 12 SGG. (T2)
  • 15 Os 125/95
    Entscheidungstext OGH 09.11.1995 15 Os 125/95
    Vgl auch
  • 14 Os 156/95
    Entscheidungstext OGH 18.12.1995 14 Os 156/95
    Vgl auch
  • 12 Os 106/96
    Entscheidungstext OGH 22.08.1996 12 Os 106/96
    Vgl auch
  • 13 Os 206/96
    Entscheidungstext OGH 05.03.1997 13 Os 206/96
  • 12 Os 157/96
    Entscheidungstext OGH 13.03.1997 12 Os 157/96
    Vgl auch
  • 15 Os 86/98
    Entscheidungstext OGH 18.06.1998 15 Os 86/98
    Auch; Beisatz: Lässt das Urteil eine über das bloße "Bereithalten" des Suchtgiftes hinausgehende Feststellung vermissen, aus welcher sich bereits eine Ausführungsnähe der Tat und sohin ein Versuchsstadium des Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG erkennen ließe begründet dieser Feststellungsmangel eine Nichtigkeit im Sinn der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO. (T3)
  • 15 Os 181/98
    Entscheidungstext OGH 17.12.1998 15 Os 181/98
    Vgl auch; Beisatz: Schon die (im Suchtmittelgesetz nicht mehr enthaltene) Subsidiaritätsklausel des § 14a SGG betraf nach richtiger Ansicht nur die Begehungsform des Inverkehrsetzens (12 Os 157/96; aM noch 12 Os 36/91. (T4)
  • 14 Os 70/04
    Entscheidungstext OGH 13.07.2004 14 Os 70/04
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 13 Os 59/07m
    Entscheidungstext OGH 20.06.2007 13 Os 59/07m
    Vgl auch; Beis ähnlich T3; Beisatz: Hier: Beteiligung. (T5)
  • 13 Os 100/07s
    Entscheidungstext OGH 03.10.2007 13 Os 100/07s
    Auch; Beisatz: Die Urteilsannahme, das Suchtgift sei „zum unmittelbaren Verkauf bestimmt und dazu teilweise auch bereits straßenfertig verpackt" gewesen, bringt keine über ein Verhalten im Sinn des §28 Abs1 SMG hinausgehende Handlung zum Ausdruck, die bereits als Übergabe einer großen Menge Suchtgift an einen Dritten anzusehen wäre oder dieser Ausführungshandlung unmittelbar, also ohne ins Gewicht fallende zeitliche, räumliche oder manipulative Zwischenetappen, voranginge. (T6); Beisatz: Soll das Inverkehrsetzen dem Tatplan zufolge mehraktig geschehen, liegt eine Ausführungshandlung im Sinn des §28 Abs2 vierter Fall SMG überdies erst dann vor, wenn die Handlung jenen Akt darstellt, durch den die Grenzmenge tatsächlich erreicht wird, der also gleichsam „das Fass zum Überlaufen bringt" (RIS-Justiz RS0119078, RS0119084). (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0087806

Dokumentnummer

JJR_19931216_OGH0002_0150OS00156_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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