Norm
ABGB §1117Rechtssatz
Der Bestandnehmer verliert sein Auflösungsrecht nur bei Verschulden oder bei Verursachung durch einen durch einleitendes Verschulden adäquat herbeigeführten Zufall (hier: ein in Betrieb befindliches Heizgerät, das zu nahe bei brennbaren Gegenständen aufgestellt war).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0020916Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.06.2022