Norm
ZPO §228 B3ddRechtssatz
§ 76 Abs 2 GmbHG räumt in keiner Weise ein besonderes Klagerecht ein und begründet demnach auch kein materiellrechtliches Feststellungsbegehren. Ist die Abtretung von Geschäftsanteilen im Gesellschaftsvertrag gemäß § 76 Abs 2 GmbHG an weitere Voraussetzungen gebunden, so führt deren Fehlen, solange sie noch erfüllt werden können, zur schwebenden Unwirksamkeit und, wenn ihr Nichteintreten feststeht, zur endgültigen Unwirksamkeit einer dennoch vorgenommenen Abtretung. Diese Unwirksamkeit ist dann zwar - wie die einer sittenwidrigen Vereinbarung gemäß § 879 ABGB - materiellrechtlichen Ursprungs, die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit kann sich aber dennoch nur auf § 228 ZPO stützen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0039034Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.08.2022