RS OGH 1993/12/16 15Os167/93

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Veröffentlicht am 16.12.1993
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Norm

ARHG §55
StPO §12 Abs1
StPO §13 Abs3

Rechtssatz

Da die Tätigkeit des Bezirksgerichtes im Rahmen der ihm durch § 55 Abs 1 erster Fall ARHG zugewiesenen Tätigkeit nicht der Aufsicht der Ratskammer gemäß § 12 Abs 1 StPO aF unterlag, wäre zur Entscheidung über die Beschwerden gegen bezirksgerichtliche Beschlüsse der Drei-Richter-Senat (§ 13 Abs 3 StPO) berufen gewesen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0087317

Dokumentnummer

JJR_19931216_OGH0002_0150OS00167_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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