Norm
ARHG §55Rechtssatz
Da die Tätigkeit des Bezirksgerichtes im Rahmen der ihm durch § 55 Abs 1 erster Fall ARHG zugewiesenen Tätigkeit nicht der Aufsicht der Ratskammer gemäß § 12 Abs 1 StPO aF unterlag, wäre zur Entscheidung über die Beschwerden gegen bezirksgerichtliche Beschlüsse der Drei-Richter-Senat (§ 13 Abs 3 StPO) berufen gewesen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0087317Dokumentnummer
JJR_19931216_OGH0002_0150OS00167_9300000_002