Norm
ARHG §2Rechtssatz
Rechtshilfe in gerichtlichen fiskalischen Strafsachen darf im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht mit dem generellen Hinweis auf eine nach den österreichischen Gesetzen bestehende Geheimhaltungspflicht ("Unantastbarkeit des Bankgeheimnisses") verweigert werden; es ist vielmehr im konkreten Fall zu beurteilen, ob nach österreichischem Recht die Geheimhaltungspflicht aufgehoben ist, etwa gemäß § 23 Abs 2 Z 1 KWG (ab 01.01.1994 § 38 BWG BGBl 1993/532) nach Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahren zumindest in Form gerichtlicher Vorerhebungen, denen ein deutsches Ermittlungsverfahren, in welchem Hausdurchsuchungsbefehle eines Amtsgerichtes erlassen wurden, entspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0075213Dokumentnummer
JJR_19931216_OGH0002_0150OS00167_9300000_001