Norm
WRG §26 Abs2Rechtssatz
Inwiefern die Wasserrechtsbehörde bei der Erteilung der Bewilligung tatsächlich mit nachteiligen Wirkungen "gerechnet" hat, ergibt sich zunächst aus dem Spruch des Bewilligungsbescheides in Verbindung mit den bewilligten Projektunterlagen, subsidiär aus der Begründung des Bescheides, letztlich aus den Verhandlungsprotokollen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0082464Dokumentnummer
JJR_19931221_OGH0002_0010OB00021_9300000_003