Norm
ABGB §915Rechtssatz
§ 915 ABGB ist nur subsidiär, wenn der Inhalt einer unklaren und zweifelhaften Äußerung mit den Auslegungsregeln des § 914 ABGB nicht ermittelt werden kann, heranzuziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0017951Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.06.2022