RS OGH 1993/12/21 1Ob628/93, 10Ob515/95, 1Ob2385/96h, 5Ob504/96 (5Ob505/96), 8Ob100/03v, 3Ob125/04k,

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Veröffentlicht am 21.12.1993
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Norm

ABGB §915

Rechtssatz

§ 915 ABGB ist nur subsidiär, wenn der Inhalt einer unklaren und zweifelhaften Äußerung mit den Auslegungsregeln des § 914 ABGB nicht ermittelt werden kann, heranzuziehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0017951

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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