Norm
ZPO §477 D4Rechtssatz
Wurde ein für eine Scheingesellschaft Handelnder, dessen persönliche Haftung bei Nichteintragung der Gesellschaft feststeht, bereits seit der Zustellung der Klage dem Verfahren beigezogen, wurde sein rechtliches Gehör von Anfang an gewahrt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0042116Dokumentnummer
JJR_19931221_OGH0002_0100OB00510_9300000_002