RS OGH 1993/12/21 10Ob510/93

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Veröffentlicht am 21.12.1993
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Norm

ZPO §477 D4

Rechtssatz

Wurde ein für eine Scheingesellschaft Handelnder, dessen persönliche Haftung bei Nichteintragung der Gesellschaft feststeht, bereits seit der Zustellung der Klage dem Verfahren beigezogen, wurde sein rechtliches Gehör von Anfang an gewahrt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0042116

Dokumentnummer

JJR_19931221_OGH0002_0100OB00510_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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