Norm
ASVG §255 BaRechtssatz
Ein angelernter Beruf wird erst ab dem Zeitpunkt ausgeübt, ab dem die Anlernung abgeschlossen ist und der Versicherte über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die den in einem Lehrberuf erworbenen gleichzuhalten sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0084450Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.06.2018