RS OGH 1993/12/21 10ObS245/93, 10ObS76/95, 10ObS30/01m, 10ObS59/01a, 10ObS137/02y, 10ObS121/05z, 10O

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Veröffentlicht am 21.12.1993
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Norm

ASVG §175 Abs1

Rechtssatz

Die Grenze zwischen betrieblichem und privatem Interesse an der sportlichen Betätigung ist dort zu ziehen, wo die Veranstaltung Wettkampfcharakter annimmt und die Erzielung von Spitzenleistungen beabsichtigt ist.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 245/93
    Entscheidungstext OGH 21.12.1993 10 ObS 245/93
    Veröff: SZ 66/177 = SSV-NF 7/128
  • 10 ObS 76/95
    Entscheidungstext OGH 09.05.1995 10 ObS 76/95
    Beisatz: Hier: § 90 Abs 1 B-KUVG. (T1)
  • 10 ObS 30/01m
    Entscheidungstext OGH 06.03.2001 10 ObS 30/01m
    Beisatz: Hier: Hier: Schirennen in Form eines Riesentorlaufes mit Zeitnehmung, Ergebnislisten und Prämierung der Bestplatzierten mit Pokalen, wobei zwischen den aus verschiedenen regionalen Dienststellen angereisten und zum Schilauf gemeldeten Schifahrern auch der Ehrgeiz bestand, den Sieg oder jedenfalls eine gute Platzierung für die jeweilige regionale Dienststelle zu erreichen. (T2)
  • 10 ObS 59/01a
    Entscheidungstext OGH 03.04.2001 10 ObS 59/01a
  • 10 ObS 137/02y
    Entscheidungstext OGH 27.08.2002 10 ObS 137/02y
    Vgl aber; Beisatz: Andererseits wird eine sportliche Betätigung mit Wettkampfcharakter als unter Unfallversicherungsschutz stehend angesehen, wenn betriebliche Interessen der Teilnahme im Vordergrund stehen und die sportliche Betätigung die eigene wirtschaftliche Existenz des Versicherten entscheidend zu fördern geeignet ist. (T3) ; Beisatz: Hier: Aktive Teilnahme eines selbständigen PR-Beraters an einem Fußballturnier zum Zweck der Kontaktaufnahme und Kontaktpflege. (T4)Beisatz: Die Teilnahme am Spiel diente neben dem sportlichen Wettkampf auch der Auflockerung der Gesprächsatmosphäre für spätere geschäftliche Unterredungen und Anbahnungen. (T5)
  • 10 ObS 121/05z
    Entscheidungstext OGH 22.12.2005 10 ObS 121/05z
    Vgl auch
  • 10 ObS 113/07a
    Entscheidungstext OGH 27.11.2007 10 ObS 113/07a
    Veröff: SZ 2007/184

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0084604

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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