RS OGH 1993/12/21 5Ob100/93, 1Ob63/99t, 5Ob14/99s, 5Ob167/00w, 5Ob82/01x, 5Ob179/06v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1993
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Norm

ABGB §364c B3
LiegTeilG §4

Rechtssatz

Der durch ein dingliches Veräußerungsverbot Begünstigte zählt zu den Buchberechtigten im Sinne des § 4 Abs 1 LiegTeilG; diesem Verbot kommt nur relative Wirkung in dem Sinn zu, daß die Zustimmung des Verbotsberechtigten das Eintragungshindernis für die Verbücherung eines nach dem Grundbuchsstand verbotswidrigen Veräußerungsgeschäftes zu beseitigen vermag (SZ 15/17 ua). Das in §§ 4 ff LiegTeilG vorgesehene Aufforderungsverfahren dient im Grunde nur dazu, rechtsgeschäftliche Zustimmungserklärungen der Buchberechtigten zur lastenfreien Abschreibung von Trennstücken einer Liegenschaft zu substituieren. Sei der Klarstellung, daß sich die dinglichen Wirkungen eines gemäß § 364 c ABGB verbücherten, Veräußerungsverbotes durch einen Verzicht des Verbotsberechtigten beseitigen lassen, weil sie nur seinen Interessen dienen (grundlegend SZ 15/17), ist daher die Judikatur, wonach ein Aufforderungsverfahren nach § 4 Abs 1 LiegTeilG nur der in der Verfügung über die Substanz der Sache nicht beschränkte Eigentümer beantragen kann (GlU 11756), nicht mehr auf Veräußerungsverbote zu beziehen. Die gegenteilige Entscheidung SZ 49/125 kann nicht aufrecht erhalten werden, weil sie dieses überzeugende Argument unbeachtet ließ.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 100/93
    Entscheidungstext OGH 21.12.1993 5 Ob 100/93
    Veröff: SZ 66/180 = EvBl 1994/128 S 630
  • 1 Ob 63/99t
    Entscheidungstext OGH 29.06.1999 1 Ob 63/99t
    nur: Das in §§ 4 ff LiegTeilG vorgesehene Aufforderungsverfahren dient im Grunde nur dazu, rechtsgeschäftliche Zustimmungserklärungen der Buchberechtigten zur lastenfreien Abschreibung von Trennstücken einer Liegenschaft zu substituieren. (T1)
  • 5 Ob 14/99s
    Entscheidungstext OGH 14.09.1999 5 Ob 14/99s
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: In einem Antrag auf Einleitung eines Aufforderungsverfahrens nach § 4 LiegTeilG ist die Benennung der Buchberechtigten ausreichend. Das Fehlen der Bezeichnung des ihnen konkret bücherlich zustehenden Rechts hat nicht zur Antragsabweisung zu führen. (T2) Beisatz: Bei Liegenschaften, an denen bei einer Belastung ein Kautionsband angemerkt ist, ist das Aufforderungsverfahren nach § 4 LiegTeilG zwar hinsichtlich der anderen Buchberechtigten zulässig, nicht aber auch hinsichtlich jener Buchberechtigten, deren Verfügungsfähigkeit durch ein Kautionsband beschränkt ist. (T3)
  • 5 Ob 167/00w
    Entscheidungstext OGH 27.06.2000 5 Ob 167/00w
    nur T1; Beisatz: Die Unterlassung eines Einspruchs in diesem Verfahren ist einer rechtsgeschäftlichen Zustimmung zur lastenfreien Abschreibung gleichzuhalten. (T4)
  • 5 Ob 82/01x
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 5 Ob 82/01x
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 179/06v
    Entscheidungstext OGH 24.10.2006 5 Ob 179/06v
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0018226

Dokumentnummer

JJR_19931221_OGH0002_0050OB00100_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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