Norm
ABGB §364c B3Rechtssatz
Der durch ein dingliches Veräußerungsverbot Begünstigte zählt zu den Buchberechtigten im Sinne des § 4 Abs 1 LiegTeilG; diesem Verbot kommt nur relative Wirkung in dem Sinn zu, daß die Zustimmung des Verbotsberechtigten das Eintragungshindernis für die Verbücherung eines nach dem Grundbuchsstand verbotswidrigen Veräußerungsgeschäftes zu beseitigen vermag (SZ 15/17 ua). Das in §§ 4 ff LiegTeilG vorgesehene Aufforderungsverfahren dient im Grunde nur dazu, rechtsgeschäftliche Zustimmungserklärungen der Buchberechtigten zur lastenfreien Abschreibung von Trennstücken einer Liegenschaft zu substituieren. Sei der Klarstellung, daß sich die dinglichen Wirkungen eines gemäß § 364 c ABGB verbücherten, Veräußerungsverbotes durch einen Verzicht des Verbotsberechtigten beseitigen lassen, weil sie nur seinen Interessen dienen (grundlegend SZ 15/17), ist daher die Judikatur, wonach ein Aufforderungsverfahren nach § 4 Abs 1 LiegTeilG nur der in der Verfügung über die Substanz der Sache nicht beschränkte Eigentümer beantragen kann (GlU 11756), nicht mehr auf Veräußerungsverbote zu beziehen. Die gegenteilige Entscheidung SZ 49/125 kann nicht aufrecht erhalten werden, weil sie dieses überzeugende Argument unbeachtet ließ.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0018226Dokumentnummer
JJR_19931221_OGH0002_0050OB00100_9300000_001