RS OGH 1993/12/21 5Ob572/93, 2Ob73/94, 5Ob2101/96y, 10Ob2028/96z, 7Ob2324/96g, 3Ob5/97z, 1Ob70/99x,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1993
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Norm

ZPO §281a
ZPO §488 Abs4

Rechtssatz

Bei richtiger Würdigung der den Parteien durch § 488 Abs 4 ZPO verbrieften Verfahrensrechte setzt die Rechtswirksamkeit eines Einverständnisses mit der Verlesung von Protokollen über unmittelbare Beweisaufnahmen voraus, daß bei den Parteien Klarheit über die als bedenklich erachtete oder vermißte Feststellung besteht. Nur dann können sie entscheiden, ob sie ihren Standpunkt in der betreffenden Tatfrage bereits als fest genug erachten oder ihn noch durch den Eindruck einer unmittelbaren Beweisaufnahme erhärten wollten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 572/93
    Entscheidungstext OGH 21.12.1993 5 Ob 572/93
  • 2 Ob 73/94
    Entscheidungstext OGH 27.10.1994 2 Ob 73/94
  • 5 Ob 2101/96y
    Entscheidungstext OGH 21.05.1996 5 Ob 2101/96y
    Vgl auch
  • 10 Ob 2028/96z
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 10 Ob 2028/96z
  • 7 Ob 2324/96g
    Entscheidungstext OGH 26.02.1997 7 Ob 2324/96g
  • 3 Ob 5/97z
    Entscheidungstext OGH 23.04.1997 3 Ob 5/97z
  • 1 Ob 70/99x
    Entscheidungstext OGH 29.06.1999 1 Ob 70/99x
  • 1 Ob 17/99b
    Entscheidungstext OGH 27.08.1999 1 Ob 17/99b
    Veröff: SZ 72/129
  • 1 Ob 241/99v
    Entscheidungstext OGH 27.10.1999 1 Ob 241/99v
    Beisatz: Die Nichteinhaltung der Vorschriften des § 488 Abs 4 ZPO in Verbindung mit § 281a ZPO begründet nur dann eine erhebliche Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, wenn das Berufungsgericht aufgrund einer mangelhaften Beweiswiederholung oder mangelhaften Verfahrensergänzung von den Feststellungen der ersten Instanz abweichende und für die rechtliche Beurteilung relevante Feststellungen trifft. (T1)
  • 9 ObA 220/99i
    Entscheidungstext OGH 26.01.2000 9 ObA 220/99i
    Beis wie T1; Beisatz: Gegen die Bestimmung des § 488 Abs 4 ZPO wird auch verstossen, wenn das Berufungsgericht zwar die für einen Prozessstandpunkt sprechenden Aussagen unmittelbar aufnimmt, sich jedoch mit der Verlesung der für den anderen Standpunkt entsprechenden Aussagen begnügt. (T2)
  • 8 ObA 30/02y
    Entscheidungstext OGH 21.02.2002 8 ObA 30/02y
  • 10 Ob 2/03x
    Entscheidungstext OGH 16.09.2003 10 Ob 2/03x
    Vgl; Beisatz: Gibt das Berufungsgerichtbekannt, dass es die Beweisergänzung zu einem eindeutigen Beweisthema vorzunehmen gedenkt und war das Unterbleiben von Feststellungen zu diesem Streitpunkt Gegenstand der Rechtsrüge in der Berufung, wozu auch in der Berufungsbeantwortung Stellung genommen wurde, dann war von vornherein klar, dass das Berufungsgericht vom Erstgericht darüber nicht getroffene Feststellungen für rechtlich erheblich hält. (T3)
  • 3 Ob 68/04b
    Entscheidungstext OGH 29.06.2004 3 Ob 68/04b
    Vgl auch; Beis wie T3 nur: Gibt das Berufungsgerichtbekannt, dass es die Beweisergänzung zu einem eindeutigen Beweisthema vorzunehmen gedenkt und war das Unterbleiben von Feststellungen zu diesem Streitpunkt Gegenstand der Rechtsrüge in der Berufung, dann war von vornherein klar, dass das Berufungsgericht vom Erstgericht darüber nicht getroffene Feststellungen für rechtlich erheblich hält. (T4)
  • 5 Ob 227/05a
    Entscheidungstext OGH 21.03.2006 5 Ob 227/05a
    Beis wie T1
  • 7 Ob 100/17g
    Entscheidungstext OGH 05.07.2017 7 Ob 100/17g
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0040339

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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