Norm
JN §1 CVIIIRechtssatz
Auch für im Wasserrecht begründete Schadenersatzansprüche nach § 26 WRG kommt es zur Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges auf den Inhalt der Klagebehauptung bzw des Antrages an, ob nämlich das Begehren als schadenersatzrechtliches vom ordentlichen Gericht oder als entschädigungsrechtliches von der Wasserrechtsbehörde zu behandeln ist. Ersteres ist jedenfalls der Fall, wenn in der Klagserzählung das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 26 Abs 2 WRG behauptet wird. Wird dagegen der Ersatz von Schäden geltend gemacht, in Ansehung der die Verwaltungsbehörde im Bewilligungsverfahren ein Entschädigungsbegehren ausdrücklich oder schlüssig abgewiesen hat, kann das Gericht nur nach Maßgabe des § 117 Abs 4 WRG (sukzessive Kompetenz) angerufen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0045985Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.02.2020