RS OGH 1993/12/21 10ObS56/93, 10ObS311/97a, 10ObS22/99d, 10ObS29/99h, 10ObS282/02x, 10ObS22/03p, 10O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1993
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Norm

ASVG §255 Da
ASVG §273

Rechtssatz

Ein ursprünglich vollzeitig beschäftigt gewesener Versicherter kann auf Teilzeitarbeit verwiesen werden, durch die er wenigstens die Hälfte des Entgeltes eines gesunden Vollzeitbeschäftigten erzielen kann.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 56/93
    Entscheidungstext OGH 21.12.1993 10 ObS 56/93
    Veröff: SZ 66/184
  • 10 ObS 311/97a
    Entscheidungstext OGH 30.09.1997 10 ObS 311/97a
    Vgl auch
  • 10 ObS 22/99d
    Entscheidungstext OGH 09.02.1999 10 ObS 22/99d
    Vgl auch
  • 10 ObS 29/99h
    Entscheidungstext OGH 18.02.1999 10 ObS 29/99h
  • 10 ObS 282/02x
    Entscheidungstext OGH 17.09.2002 10 ObS 282/02x
    Beisatz: Zu prüfen ist allerdings, ob für solche dem Leistungskalkül entsprechenden Verweisungstätigkeiten eine entsprechende Anzahl von Teilzeitarbeitsplätzen vorhanden ist. (T1)
  • 10 ObS 22/03p
    Entscheidungstext OGH 04.03.2003 10 ObS 22/03p
    Beisatz: Bei der Prüfung der sog "Lohnhälfte" ist nicht auf die bisherigen Verdienstmöglichkeiten abzustellen, sondern auf die Einkommensverhältnisse bei "Ganztagsarbeit in den in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten". (T2)
  • 10 ObS 109/06m
    Entscheidungstext OGH 12.09.2006 10 ObS 109/06m
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Der an der Höhe des regelmäßig erzielbaren Entgelts zu messenden vollen Arbeitsfähigkeit der typisierten Vergleichsperson ist sodann die nach demselben Kriterium zu messende individuelle Arbeitsfähigkeit des (der) Versicherten gegenüber zu stellen. (T3)
  • 10 ObS 29/08z
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 10 ObS 29/08z
    Auch; Beis wie T3
  • 10 ObS 83/08s
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 10 ObS 83/08s
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 10 ObS 48/14b
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 10 ObS 48/14b
  • 10 ObS 49/17d
    Entscheidungstext OGH 25.04.2017 10 ObS 49/17d
    Beisatz: Die Bezugnahme auf den Durchschnittsverdienst bedeutet nur, dass in der Regel nicht von dem Entgelt ausgegangen wird, das unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten (Überstunden, Akkord etc) in Einzelfällen erzielt werden kann, sondern dass regelmäßig auf die Normalarbeitszeit abzustellen ist. (T4)
  • 10 ObS 28/18t
    Entscheidungstext OGH 17.04.2018 10 ObS 28/18t
    Beisatz: Nach der Rechtsprechung ist jedenfalls bei einer möglichen Arbeitszeit von vier Stunden täglich (oder zwanzig Stunden wöchentlich) davon auszugehen, dass die gesetzliche Lohnhälfte erzielt werden kann. In den entsprechenden Kollektivverträgen wird oftmals auf Stundenlöhne abgestellt; überdies werden Teilzeitbeschäftigte von verschiedenen nationalen und unionsrechtlichen Bestimmungen im Arbeitsrecht vor einer unzulässigen Benachteiligung gegenüber Vollzeitbeschäftigten geschützt. (T5)
  • 10 ObS 88/20v
    Entscheidungstext OGH 01.09.2020 10 ObS 88/20v
    Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0084587

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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