RS OGH 1993/12/21 1Ob600/93, 10Ob529/94, 10ObS2141/96t, 8Ob2290/96i, 2Ob81/00a, 3Ob18/00v, 9Ob114/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1993
beobachten
merken

Norm

ABGB §1096 A
ABGB §1096 B
ABGB §1295 IIf7g

Rechtssatz

a) Auch bei der Abgrenzung der beherbergungsvertraglichen Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten sind die einschlägigen öffentlich - rechtlichen Vorschriften und die von den Verwaltungsbehörden erteilten Bewilligungen bedeutsam. Allerdings wird dadurch lediglich der Mindeststandard der dem Verantwortlichen obliegenden Sicherheitsvorkehrungen umrissen. b) Auch wenn sich der Schutzzweck von Arbeitnehmerschutzvorschriften nur auf die Arbeitnehmer des für die Einhaltung dieser Bestimmungen verantwortlichen Unternehmers erstreckt, sind doch solche Vorschriften umsomehr dann Ausdruck der Mindestanforderungen an die Sicherheit von Unterkünften, wenn der dafür Verantwortliche diese Räume zur gewerblichen Beherbergung von Gästen nutzt. c) Der Gastwirt hat dem Gast eine zum ordentlichen Gebrauch geeignete Unterkunft zu überlassen; diese Vertragspflichten schließen als geradezu selbstverständliche Nebenpflicht die zumutbare Ausschaltung aller Gefahrenquellen in sich, die von der Unterkunft ausgehen können. Er hat diese daher laufend zu überprüfen und ganz allgemein den für die körperliche Sicherheit der Gäste bestimmenden, nach dem jeweiligen Stand der Technik geltenden Standard durch ihm zumutbare Instandhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten einzuhalten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 600/93
    Entscheidungstext OGH 21.12.1993 1 Ob 600/93
    Veröff: SZ 66/179 = ZfRV 1994,161 (Schwind)
  • 10 Ob 529/94
    Entscheidungstext OGH 23.01.1996 10 Ob 529/94
    nur: a) Auch bei der Abgrenzung der beherbergungsvertraglichen Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten sind die einschlägigen öffentlich - rechtlichen Vorschriften und die von den Verwaltungsbehörden erteilten Bewilligungen bedeutsam. Allerdings wird dadurch lediglich der Mindeststandard der dem Verantwortlichen obliegenden Sicherheitsvorkehrungen umrissen. (T1)
    Beisatz: Auch wenn sich der Schutzzweck des § 65 Abs 3 AAV, wonach für die Aufbewahrung unter anderem von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen Trinkgefäße oder damit verwechslungsfähige Behälter, die ihrer Art nach für die Aufbewahrung von Lebensmitteln und Genußmitteln bestimmt sind, nicht verwendet werden dürfen, nicht unmittelbar auf ein Kleinkind, das sich in Begleitung seiner Eltern in einem Gastbetrieb aufhält, erstreckt, so sind doch solche Vorschriften um so mehr dann Ausdruck der Mindestanforderungen an die Aufbewahrung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen, wenn der Aufbewahrungsort in Räumlichkeiten liegt, die Gästen offen zugänglich sind. Bei der Lagerung ätzender, giftiger oder sonst besonders gefährlicher Materialien in einem Gastgewerbebetrieb ist besondere Vorsicht angebracht. (T2)
    Veröff: SZ 69/8
  • 10 ObS 2141/96t
    Entscheidungstext OGH 22.10.1996 10 ObS 2141/96t
    Vgl; nur: Auch wenn sich der Schutzzweck von Arbeitnehmerschutzvorschriften nur auf die Arbeitnehmer des für die Einhaltung dieser Bestimmungen verantwortlichen Unternehmers erstreckt, sind doch solche Vorschriften umsomehr dann Ausdruck der Mindestanforderungen an die Sicherheit von Unterkünften, wenn der dafür Verantwortliche diese Räume zur gewerblichen Beherbergung von Gästen nutzt. (T3)
    Beis wie T2 nur: Auch wenn sich der Schutzzweck des § 65 Abs 3 AAV, wonach für die Aufbewahrung unter anderem von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen Trinkgefäße oder damit verwechslungsfähige Behälter, die ihrer Art nach für die Aufbewahrung von Lebensmitteln und Genußmitteln bestimmt sind, nicht verwendet werden dürfen, nicht unmittelbar auf ein Kleinkind, das sich in Begleitung seiner Eltern in einem Gastbetrieb aufhält, erstreckt, so sind doch solche Vorschriften um so mehr dann Ausdruck der Mindestanforderungen an die Aufbewahrung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen, wenn der Aufbewahrungsort in Räumlichkeiten liegt, die Gästen offen zugänglich sind. (T4)
    Beisatz: Hier: Eine zur Aufbewahrung eines Spülmittels verwendete Weinflasche war in einer Getränkelade eines Buffets unter anderen Getränkeflaschen aufbewahrt. (T5)
  • 8 Ob 2290/96i
    Entscheidungstext OGH 13.02.1997 8 Ob 2290/96i
    Auch; nur T1; Beisatz: Der für die Gäste von Beherbergungswirten bestimmte Sicherheitsstandard hängt aber nicht davon ab, zu welchem Zeitpunkt behördliche Bewilligungen erteilt wurden. (T6)
  • 2 Ob 81/00a
    Entscheidungstext OGH 30.03.2000 2 Ob 81/00a
    nur: a) Auch bei der Abgrenzung der beherbergungsvertraglichen Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten sind die einschlägigen öffentlich - rechtlichen Vorschriften und die von den Verwaltungsbehörden erteilten Bewilligungen bedeutsam. Allerdings wird dadurch lediglich der Mindeststandard der dem Verantwortlichen obliegenden Sicherheitsvorkehrungen umrissen. b) Auch wenn sich der Schutzzweck von Arbeitnehmerschutzvorschriften nur auf die Arbeitnehmer des für die Einhaltung dieser Bestimmungen verantwortlichen Unternehmers erstreckt, sind doch solche Vorschriften umsomehr dann Ausdruck der Mindestanforderungen an die Sicherheit von Unterkünften, wenn der dafür Verantwortliche diese Räume zur gewerblichen Beherbergung von Gästen nutzt. (T7) Beisatz: Hier: Die Stufen, über die der Verunglückte im Hotel stürzte, entsprachen zum Unfallszeitpunkt nicht den Voraussetzungen der §§ 25 Abs 3 u. 26 AAV. (T8)
  • 3 Ob 18/00v
    Entscheidungstext OGH 20.09.2000 3 Ob 18/00v
    nur: Auch bei der Abgrenzung der beherbergungsvertraglichen Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten sind die einschlägigen öffentlich - rechtlichen Vorschriften und die von den Verwaltungsbehörden erteilten Bewilligungen bedeutsam. (T9)
    Beisatz: Dies gilt auch für den Gastwirtevertrag, der keine Beherbergung in sich schließt. (T10)
  • 9 Ob 114/01g
    Entscheidungstext OGH 09.05.2001 9 Ob 114/01g
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Schutzvorschriften zugunsten von Arbeitnehmern umreissen den Mindeststandard der dem Verantwortlichen obliegenden Sicherheitsvorkehrungen auch zugunsten anderer Personen, insbesondere von Gästen eines Gastbetriebes, wenn diese - vorhersehbar - in Bereiche kommen, die sonst nur von Arbeitnehmern betreten werden. Dies muss jedenfalls auch dann gelten, wenn mit Wissen des Gastwirtes ein vornehmlich zu Lieferzwecken dienender Nebeneingang regelmäßig von Gästen benützt wird. (T11)
  • 2 Ob 216/01f
    Entscheidungstext OGH 20.09.2001 2 Ob 216/01f
    Auch; nur: a) Auch bei der Abgrenzung der beherbergungsvertraglichen Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten sind die einschlägigen öffentlich - rechtlichen Vorschriften und die von den Verwaltungsbehörden erteilten Bewilligungen bedeutsam. Allerdings wird dadurch lediglich der Mindeststandard der dem Verantwortlichen obliegenden Sicherheitsvorkehrungen umrissen. c) Der Gastwirt hat dem Gast eine zum ordentlichen Gebrauch geeignete Unterkunft zu überlassen; diese Vertragspflichten schließen als geradezu selbstverständliche Nebenpflicht die zumutbare Ausschaltung aller Gefahrenquellen in sich, die von der Unterkunft ausgehen können. Er hat diese daher laufend zu überprüfen und ganz allgemein den für die körperliche Sicherheit der Gäste bestimmenden, nach dem jeweiligen Stand der Technik geltenden Standard durch ihm zumutbare Instandhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten einzuhalten. (T12)
  • 5 Ob 108/05a
    Entscheidungstext OGH 07.06.2005 5 Ob 108/05a
    Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Reiseveranstaltungsvertrag. (T13)
  • 6 Ob 225/05i
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 225/05i
    Vgl auch
  • 1 Ob 39/08d
    Entscheidungstext OGH 11.08.2008 1 Ob 39/08d
    Auch; nur T1; Beisatz: Den Hauseigentümer kann eine einmal erteilte Benützungsbewilligung nicht für allemal entschuldigen, sondern hat er die bauliche Sicherheit laufend zu überprüfen und die Baulichkeiten dem Ergebnis der Kontrolle entsprechend einwandfrei instandzusetzen und ganz allgemein den für die körperliche Sicherheit der Gäste - bzw Bewohner - maßgeblichen, nach einschlägigen Gesetzen und anderen Vorschriften, aber auch nach dem jeweiligen Stand der Technik geltenden Mindeststandard durch ihm zumutbare Verbesserungsarbeiten einzuhalten. Dieser Mindeststandard ist herzustellen, soferne die Vorschriften die Sicherheitsanforderungen verschärfen. (T14)
    Beisatz: Hier: Verkehrssicherungspflicht des Vermieters einer Wohnung in „behindertengerechtem" Haus. (T15)
  • 10 Ob 66/09t
    Entscheidungstext OGH 17.08.2010 10 Ob 66/09t
    Auch; nur T12; Beis wie T15
  • 4 Ob 113/10m
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 113/10m
    Auch; nur T12; Beisatz: Hier: Unterschreiten des verordneten Grenzwerts für freies Chlor im Whirlpool. (T16)
  • 5 Ob 27/11y
    Entscheidungstext OGH 27.04.2011 5 Ob 27/11y
    Auch; nur T1; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T14
  • 7 Ob 95/11p
    Entscheidungstext OGH 06.07.2011 7 Ob 95/11p
    Vgl
  • 8 Ob 106/12i
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 8 Ob 106/12i
    Auch; Beisatz: Zu den vom Hotelier geschuldeten Leistungen gehört in der Regel auch eine zum ordentlichen Gebrauch geeignete Dusche mit Warmwasser, deren gefahrlose Benützung sicherzustellen ist. (T17)
    Beisatz: Es muss jedem Gastwirt bewusst sein, dass von einer (noch dazu schon älteren) Wasserversorgungsanlage bei mangelhafter Wartung und Betreuung Gefahren für die Gäste ausgehen können (zB Verbrühungen, Verunreinigung des Wassers mit Keimen etc). (T18)
  • 2 Ob 205/17m
    Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 205/17m
    Vgl; nur: Der Gastwirt hat dem Gast eine zum ordentlichen Gebrauch geeignete Unterkunft zu überlassen; diese Vertragspflichten schließen als geradezu selbstverständliche Nebenpflicht die zumutbare Ausschaltung aller Gefahrenquellen in sich, die von der Unterkunft ausgehen können. Er hat diese daher laufend zu überprüfen und ganz allgemein den für die körperliche Sicherheit der Gäste bestimmenden, nach dem jeweiligen Stand der Technik geltenden Standard durch ihm zumutbare Instandhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten einzuhalten. (T19)
    Beisatz: Hier: Mietvertrag. (T20)
    Veröff: SZ 2017/144
  • 4 Ob 120/18b
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 120/18b
    Vgl; Beis wie T11; nur T12; Beisatz: Hier: § 6 Abs 1 Z 1 der Arbeitsstättenverordnung, wonach Fußbodenoberflächen so zu gestalten sind, dass sie keine Stolperstellen aufweisen. (T21)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0020749

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten