RS OGH 1993/12/21 1Ob595/93, 6Ob621/94, 4Ob117/15g

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Veröffentlicht am 21.12.1993
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Norm

ZPO §464 Abs3 II

Rechtssatz

Auch wenn die schriftliche Urteilsausfertigung dem gewählten Prozessbevollmächtigten zugestellt wurde, beginnt die Berufungsfrist im Falle der fristgerecht beantragten Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer erst mit Zustellung des Bestellungsbescheides und der schriftlichen Urteilsausfertigung (neu) zu laufen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 595/93
    Entscheidungstext OGH 21.12.1993 1 Ob 595/93
  • 6 Ob 621/94
    Entscheidungstext OGH 20.10.1994 6 Ob 621/94
    Beisatz: Hier: Umbestellung des Rechtsanwaltes zur Verfahrenshilfe. (T1)
  • 4 Ob 117/15g
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 117/15g
    Auch; Beisatz: Das gilt auch für einen Wahlvertreter, der durch (Um?)Bestellung zum Verfahrenshelfer wird. (T2); Veröff: SZ 2015/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0041651

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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