Norm
ZPO §464 Abs3 IIRechtssatz
Auch wenn die schriftliche Urteilsausfertigung dem gewählten Prozessbevollmächtigten zugestellt wurde, beginnt die Berufungsfrist im Falle der fristgerecht beantragten Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer erst mit Zustellung des Bestellungsbescheides und der schriftlichen Urteilsausfertigung (neu) zu laufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0041651Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018