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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
Plandokument Nr 6665. Beschluß des Wr Gemeinderates vom 26.06.96Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrages von Schrebergartenbesitzern auf Aufhebung von Teilen eines Plandokumentes sowie der Wr Bauordnung betreffend Kleingartenwidmungen sowie von Bestimmungen des Kleingartengesetzes; teils nicht ausreichend genaue Bezeichnung der betroffenen Grundstücke, teils kein aktueller und unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller, teils keine hinreichend genaue Bezeichnung der zur Aufhebung beantragten NormenSpruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Die 15 Antragsteller sind Eigentümer verschiedener Liegenschaften in der KG Obersievering, BG Döbling, und zwar EZ 822, 595, 478, 604, 556, 671, 429, 529, 52, 824, 825, 826, 542, 797 und 798, die sich im Kleingartengebiet am Hackenberg befinden. Diese Liegenschaften gehören zu den Gruppen Breiten und Ährengrube.
1.1. Mit den vorliegenden Anträgen begehren die Antragsteller gemäß Art139 B-VG, "die Verordnung des Wiener Gemeinderates vom 26. Juni 1996, Pr.Zl. 85 GPS/96, PD 6665, soweit sie die Liegenschaften der Antragsteller betrifft, als gesetzwidrig aufzuheben (in eventu die Verordnung (...) PD 6665 zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben)".
1.2. Weiters begehren die Antragsteller, "die auf ArtII Abs1 des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 10/1996 gestützte Verordnung des Wiener Stadtsenates vom 22. August 1996, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 34/1996, als gesetzwidrig aufzuheben".
1.3. Ferner stellen sie den Antrag, die auf §23 Abs7 des Wiener Kleingartengesetzes gestützte Verordnung des Wiener Stadtsenates vom 22. April 1997, Pr. Z0633/97 MDPLTG, als gesetzwidrig aufzuheben.
1.4. Schließlich begehren sie gemäß Art140 B-VG, "ArtII Abs2 des Gesetzes, mit dem die Bauordnung für Wien geändert wird, LGBl. 10/1996, (...) §23 Abs4 und Abs7 des Wiener Kleingartengesetzes und §6 Abs2 letzter Satz WBO, §2 Abs1 und in eventu auch §1 des Wiener Kleingartengesetzes" als verfassungswidrig kostenpflichtig aufzuheben.
2. Die Wiener Landesregierung und der Gemeinderat der Stadt Wien legten die Verordnungsakten vor und verteidigten die angefochtenen Normen in ihren großteils gleich lautenden Äußerungen.
II. Zur Zulässigkeit der Anträge:
Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 und 140 Abs1 B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art139 Abs1 und 140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11.684/1988, 13.871/1994).
1. Die Antragstellerin A. S., vertreten durch die D-R Gesellschaft hat - wie sich aus den Verwaltungsakten der Beschwerdesache B1466/98 ergibt - sowohl für das Grundstück Nr. 354/29, EZ 797, KG Obersievering, als auch für das Grundstück Nr. 354/31, EZ 798, KG Obersievering, je um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Kleingartenwohnhauses und eines Hauskanals angesucht. Mit Bescheiden des Magistrats der Stadt Wien vom 27. Februar 1998, MA 37/19 - Klg. Agnesgasse E797/431/98 und 798/432/98 wurden gemäß §8 Abs6 des Wiener Kleingartengesetzes 1996 die beabsichtigten Bauführungen, nämlich die Errichtung von Kleingartenwohnhäusern, untersagt, weil entgegen der Widmung "Ekl" ("Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet") lt. Plandokument 6665 ein Kleingartenwohnhaus mit einer bebauten Fläche von ca. 50 m² beantragt wurde und somit die zulässige bauliche Ausnützbarkeit überschritten wurde. Die gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen wurden mit Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 17. Juni 1998, MD-VfR-B XIX-11 bis 36/98, abgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat die D-R Gesellschaft zu B1466/98 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, in der sie ua. vorbringt, durch Anwendung rechtswidriger genereller Normen in ihren Rechten verletzt zu sein. Der Antragstellerin A. S. steht somit ein zumutbarer Weg zur Verfügung, die Frage der Rechtswidrigkeit der im Individualantrag genannten generellen Normen an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Ihr Antrag ist daher schon aus diesem Grunde unzulässig.
2. Zu den Anträgen der übrigen vierzehn Antragsteller:
2.1. Zum Antrag auf Aufhebung von Teilen des Plandokuments 6665:
Im Erk. VfSlg. 11.592/1987 hat der Verfassungsgerichtshof die amtswegige Prüfung der Gesetzmäßigkeit eines Flächenwidmungsplanes nicht nur auf das aus Sicht des Anlassfalles relevante Grundstück beschränkt, sondern in einem durch Straßenzüge umgrenzten weiteren Gebiet vorgenommen. Dies wurde damit begründet, dass der in Prüfung gezogene Flächenwidmungsplan zwar Parzellengrenzen ausweise, nicht aber die Nummern der einzelnen Grundstücke enthalte; es sei somit nicht möglich, einzelne Parzellen herauszugreifen und die allfällige Aufhebung auf die maßgebliche Parzelle zu beschränken. Der Gerichtshof könne, so wird in diesem Erkenntnis ausgeführt, nur die im Plan bezeichneten (im Einzelnen genannten) öffentlichen Verkehrsflächen zur Abgrenzung des in Prüfung stehenden Teils der Verordnung heranziehen.
Der Verfassungsgerichtshof übertrug diese Grundsätze sinngemäß im Erk. VfSlg. 11.807/1988 auch auf das Antragsverfahren:
"In allen Fällen muss der Prüfungsgegenstand zureichend genau umschrieben, d.h. so beschaffen sein, daß der Rechtsunterworfene die durch ein allfälliges aufhebendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes herbeigeführte neue Rechtslage aus der Zusammenschau von planlicher Darstellung und der Aufhebungskundmachung (Art139 Abs5 B-VG) eindeutig und unmittelbar (also ohne das Heranziehen etwaiger technischer Hilfsmittel wie z.B. des Grenzkatasters) feststellen kann."
Auf dem Boden dieser Vorjudikatur erweist sich der Individualantrag auf Aufhebung von Teilen des Plandokuments 6665 (über dessen Begehren der Verfassungsgerichtshof bei seiner Entscheidung nicht hinausgehen darf) als unzulässig: Aus der Plandarstellung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans, Plandokument 6665, ist weder die mittelbar durch die Anführung der Einlagezahlen bezeichnete Grundstücksnummer noch die Einlagezahl der vom Widmungsakt betroffenen Grundstücke erkennbar. Die im Antragsbegehren enthaltene Bezeichnung "Liegenschaften der Antragsteller" können auch in Verbindung mit den im Antrag angeführten Einlagezahlen nicht unmittelbar der Plandarstellung des Plandokuments 6665 entnommen werden. Daher könnte die - im Falle eines allenfalls aufhebenden Erkenntnisses - herbeigeführte neue Rechtslage aus der Zusammenschau von planlicher Darstellung und der Aufhebungskundmachung (Art139 Abs5 B-VG) nur unter Heranziehen weiterer technischer Hilfsmittel festgestellt werden. Der Antrag entspricht daher nicht dem Erfordernis des §57 Abs1 VerfGG und war daher schon aus diesem Grunde zurückzuweisen (vgl. VfGH, Beschluss vom 11. März 2000, V153/97).
2.2. Zum Antrag auf Aufhebung der auf ArtII Abs1 des Gesetzes, mit dem die Bauordnung für Wien geändert wird, LGBl. Nr. 10/1996 (im Folgenden: des Gesetzes LGBl. Nr. 10/1996) gestützten Verordnung des Wiener Stadtsenates vom 22. August 1996, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 34/1996:
Mit dieser Verordnung wird festgestellt, dass ua. das Plandokument 6665 als Flächenwidmungs- und Bebauungsplan im Sinne der Bauordnung in der Fassung des ArtI des Gesetzes LGBl. Nr. 10/1996 gilt.
Zur Antragslegitimation bringen die Antragsteller vor, dass sich aus der kurzen zeitlichen Abfolge zwischen Erlass des Plandokuments 6665 und der Verordnung ergebe, dass der Gemeinderat bereits bei Erlassung des Plandokuments 6665 davon ausgegangen sei, die gesetzlichen Bestimmungen nur in den Grundzügen einhalten zu müssen.
Der Antrag auf Aufhebung des Plandokuments 6665, durch dessen Festlegungen die Antragsteller allenfalls in ihren Rechten verletzt sein können, erweist sich aus den unter Punkt 2.1. genannten Gründen als unzulässig. Daher kann auch die auf ArtII Abs1 des Gesetzes LGBl. Nr. 10/1996, gestützte (Überleitungs-)Verordnung des Wiener Stadtsenates vom 22. August 1996, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 34/1996 nicht in die Rechte der Antragsteller unmittelbar und aktuell eingreifen. Auch dieser Antrag ist daher unzulässig.
2.3. Zum Antrag, die auf §23 Abs7 des Wiener Kleingartengesetzes gestützte Verordnung des Wiener Stadtsenates vom 22. April 1997, Pr. Z0633/97 MDPLTG, als gesetzwidrig aufzuheben:
§23 Abs1 und 7 des Wiener Kleingartengesetzes 1996, LGBl. für Wien Nr. 57/1996 idF LGBl. Nr. 36/1998, lauten:
"(1) Grundflächen, für die im Flächenwidmungsplan nicht die Widmung 'Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet' festgelegt ist und die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes kleingärtnerisch genutzt sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2005 wie Flächen verwendet und bebaut werden, für die die örtlich zuständige Bezirksvertretung die Zulässigkeit einer vorübergehenden kleingärtnerischen Nutzung beschlossen hat. Für solche Flächen kann die örtlich zuständige Bezirksvertretung, unbeschadet der im Flächenwidmungsplan festgesetzten Widmung, einen Beschluß auf Verlängerung fassen; §4 gilt sinngemäß. Auf solchen Flächen bestehende Gebäude müssen die Abstände zu den öffentlichen Verkehrsflächen, zu den Achsen der Aufschließungswege und zu den Nachbargrenzen (§14) nicht einhalten.
....
(7) Der Stadtsenat kann über Abs1 hinaus durch Verordnung Gebiete bestimmen, auf die folgende Voraussetzungen zutreffen:
1. Der Baubestand hat überwiegend keine Baubewilligung;
2. der Baubestand könnte weitgehend bewilligt werden, wenn die Widmung 'Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet' oder
'Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen' oder 'Gartensiedlungsgebiet' oder 'Wohngebiet - Bauklasse I' festgesetzt wäre.
Der Kleingarten-Beirat kann die Erlassung solcher Verordnungen anregen. Der Stadtsenat kann solche Verordnungen nur bis 30. Juni 1997 erlassen; sie sind im Amtsblatt der Stadt Wien unter Anschluß eines Planes kundzumachen."
In der Verordnung des Wiener Stadtsenates vom 22. April 1997, Pr. Z0633/97 MDPLTG, mit der Gebiete bestimmt werden, deren Flächenwidmung zu überprüfen ist, sind ua. im 19. Wiener Gemeindebezirk 17 Gebiete aufgezählt und umschrieben. Die Parzellen der Antragsteller scheinen in dieser Verordnung nicht auf.
Die Antragsteller behaupten, im Gebiet des angefochtenen Plandokuments 6665 habe der Baubestand überwiegend keine Bewilligung, was die Behörde hätte erheben müssen; der Baubestand könnte aber bewilligt werden, wenn eine der in §23 Abs7 Z2 des Wiener Kleingartengesetzes genannten Widmungen vorläge.
Mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen vermögen die Antragsteller einen aktuellen und unmittelbaren Eingriff in ihre Rechtssphäre nicht darzutun. Sie behaupten nicht, dass sie die auf ihren Grundstücken bestehenden Bauten ohne Baubewilligung errichtet haben. Dazu kommt, dass - im Fall der konsenslosen Bauführung - ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Grundstückseigentümer nicht schon dadurch bewirkt wird, dass eine bestehende Bauführung durch die Flächenwidmung nicht gedeckt ist, sondern erst durch eine konkrete baupolizeiliche Maßnahme, die auf Abänderung oder Beseitigung des bestehenden Gebäudes gerichtet ist. Der Antrag auf Aufhebung der genannten Verordnung ist daher ebenfalls unzulässig.
2.4. Zum Antrag, ArtII Abs2 des Gesetzes LGBl. Nr. 10/1996 als verfassungswidrig aufzuheben:
Diese Bestimmung legt inhaltliche Determinanten für die Zulässigkeit der Überleitung bestehender Flächenwidmungs- und Bebauungspläne gemäß Abs1 der Übergangsbestimmung des ArtII fest.
Die Ausführungen unter Punkt 2.2. zur fehlenden Antragslegitimation gelten auch für diesen Antrag. Darüber hinaus hegte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. Oktober 1999, B 1323 - 1325/97 keine Bedenken gegen ArtII Abs2 des Gesetzes LGBl. Nr. 10/1996.
2.5. Zum Antrag auf Aufhebung des §23 Abs4 des Wiener Kleingartengesetzes:
§23 Abs4 des Wiener Kleingartengesetzes 1996, LGBl. Nr. 57/1996 lautete:
"(4) Gebäude, die am 1. März 1991 bereits bestanden haben, sind im 'Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet' und im 'Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen' auch dann zulässig, wenn sie die Abstände zu den Nachbargrenzen oder den Aufschließungs- und Nebenwegen nicht einhalten oder die zulässig bebaubare Fläche überschreiten, sofern sie eine Gesamtkubatur von höchstens 250 m3 über dem anschließenden Gelände haben, wobei der oberste Abschluß des Kleingartenhauses oder Kleingartenwohnhauses nicht mehr als 5,50 m über dem verglichenen Gelände liegen darf."
Durch die Novelle LGBl. Nr. 36/1998 wurde dem Abs4 folgender Halbsatz angefügt:
"(...); ist die Gesamtkubatur größer als 250 m3 oder liegt der oberste Abschluß höher als 5,50 m über dem verglichenen Gelände oder weist das Gebäude die Abstände zu den Nachbargrenzen (§14) nicht auf, bedarf es der Zustimmung des Nachbarn."
Das diesbezügliche Aufhebungsbegehren lautet:
"Wir stellen daher nachstehende Anträge:
...
5.5. §23 Abs4 und Abs7 des Wiener Kleingartengesetzes als verfassungswidrig aufzuheben; (...)"
Ein Antrag, der sich damit begnügt, die angefochtene Norm ohne genaue Angabe der Fundstelle der Rechtsvorschrift in der zur Aufhebung begehrten Fassung oder zumindest durch deren wörtliche Wiedergabe zu bezeichnen, wird den strengen Formerfordernissen des ersten Satzes des §62 Abs1 VerfGG 1953 jedenfalls dann nicht gerecht, wenn sich aus dem Blickwinkel der zu entscheidenden Rechtssache die Fassung der zur Aufhebung begehrten Rechtsvorschrift nicht mit hinreichender Deutlichkeit ersehen lässt.
In dem mit "Prüfungsgegenstand" überschriebenen Punkt 2 des Antrags heißt es:
"...
2.2. Wir bekämpfen gemäß Art140 B-VG:
...
2.2.2. §23 Abs4 des Wiener Kleingartengesetzes, LGBl. 1996/57; (...)"
Dieses Vorbringen deutet darauf hin, dass die Aufhebung des §23 Abs4 des Wiener Kleingartengesetzes 1996 in der Stammfassung begehrt wird.
Das Vorbringen, diese Bestimmung erkläre alle Gebäude, die am 1. März 1991 bestanden haben und in bestimmten Hinsichten gesetzwidrig sind, für zulässig, soferne nur der Nachbar zustimme, deutet dagegen darauf hin, dass die Aufhebung des §23 Abs4 des Wiener Kleingartengesetzes 1996 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 36/1998 begehrt wird.
Die zur Aufhebung beantragte Fassung der bekämpften Norm lässt sich daher nicht mit hinreichender Deutlichkeit ersehen. Schon deshalb ist der Antrag unzulässig (VfSlg. 14.040/1995), sodass sich ein Eingehen auf die Frage, ob überhaupt ein Eingriff vorliegt, erübrigt.
2.6. Zum Antrag auf Aufhebung des §23 Abs7 des Wiener Kleingartengesetzes:
Die Antragsteller behaupten, diese Bestimmung werde für sie unmittelbar wirksam, weil im Plangebiet anscheinend zu wenig "Schwarzbauten" vorliegen und deshalb das Gebiet, in dem sich ihre Liegenschaften befinden, nicht in eine Verordnung gemäß dieser Bestimmung aufgenommen worden sei.
Schon das Vorbringen der Antragsteller zeigt, dass §23 Abs7 Wiener Kleingartengesetz 1996 für sie nicht wirksam geworden ist, zumal die Antragsteller selbst behaupten, diese Bestimmung sei hinsichtlich ihrer Liegenschaften nicht angewendet worden.
Auch dieser Antrag erweist sich als unzulässig.
2.7. Zum Antrag auf Aufhebung des §6 Abs2 letzter Satz der Bauordnung für Wien und des §2 Abs1 des Wiener Kleingartengesetzes:
§6 Abs2 letzter Satz der Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930 idF Nr. 61/1998, lautet:
"Die näheren Bestimmungen über die Nutzung der Kleingartengebiete enthält das Wiener Kleingartengesetz."
Gemäß §2 Abs1 des Wiener Kleingartengesetzes 1996 sind Kleingärten vorwiegend gärtnerisch genutzte Grundflächen, die der individuellen Erholung oder dem Wohnen dienen, jedoch nicht erwerbsmäßig genutzt werden.
Schon aus dem Inhalt dieser Bestimmungen ist offensichtlich, dass sie in die Rechtssphäre der Antragsteller nicht eingreifen können.
Wenn die Antragsteller behaupten, dass diese Bestimmungen für sie unmittelbar wirksam würden, weil die Behörde auf ihrer Grundlage vermeine, eine im Gesetz nicht vorhandene Abgrenzung zwischen den Widmungskategorien "Ekl" ("Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet") und "Eklw" ("Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen") einführen zu müssen, so ist ihnen zu entgegnen, dass ein Eingriff in ihre Rechte allenfalls erst durch die Festlegung der Widmung erfolgen kann. Auch diese Anträge erweisen sich somit als unzulässig.
2.8. Die Antragsteller stellen eventualiter zwei Individualanträge; sie beantragen einerseits in eventu die Aufhebung des Plandokuments 6665 zur Gänze, andererseits in eventu die Aufhebung des §1 Abs1 des Wiener Kleingartengesetzes.
Da der "engste planlich abgrenzbare Bereich", in dem die Grundstücke der Antragsteller liegen, im vorliegenden Fall durch Straßenzüge bzw. im Fall der Parzelle EZ 478 (GStNr. 417/7 und 417/14) durch eine Straßen- und Hausnummernangabe bezeichnet werden kann, ist der Eventualantrag auf Aufhebung des gesamten Plandokuments 6665 überschießend und daher unzulässig.
Zu §1 Abs1 des Wiener Kleingartengesetzes wird nur ausgeführt, dass diese Bestimmung die Widmungskategorien "Ekl" und "Eklw" nicht definiere und auch nicht voneinander abgrenze. Damit wird ebenfalls keine unmittelbare Betroffenheit dargelegt.
3. Die unter Punkt II.1. bis Punkt II.2.8. dargestellten Anträge waren daher aus den dort angeführten Gründen zurückzuweisen.
4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorangegangene mündliche Verhandlung beschlossen werden.
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Übergangsbestimmung, Kleingartengesetz, VfGH / Antrag, Eventualantrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:V30.1999Dokumentnummer
JFT_09998989_99V00030_00