Norm
ASVG §175 Abs1Rechtssatz
Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen dienen der Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls und der Förderung des Kontaktes zwischen Betriebsleitung und Belegschaft. Ob die Teilnehmer unter Unfallversicherungsschutz stehen, hängt davon ab, in welcher Intensität die Gemeinschaftsveranstaltung betrieblichen Zwecken dient und in welchem Ausmaß private Interessen mitspielen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0084632Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.03.2016