RS OGH 1993/12/21 10ObS245/93, 10ObS114/95, 10ObS59/01a, 10ObS151/15a

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Veröffentlicht am 21.12.1993
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Norm

ASVG §175 Abs1

Rechtssatz

Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen dienen der Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls und der Förderung des Kontaktes zwischen Betriebsleitung und Belegschaft. Ob die Teilnehmer unter Unfallversicherungsschutz stehen, hängt davon ab, in welcher Intensität die Gemeinschaftsveranstaltung betrieblichen Zwecken dient und in welchem Ausmaß private Interessen mitspielen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0084632

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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