Norm
Vollstreckungsvertrag Österreich - Schweiz Art8Rechtssatz
Auch Art 8 enthält nur Beurteilungsregeln und keine Befolgungsregeln. Aus ihm sind daher keine Regeln zu gewinnen, die eine internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte schaffen oder eine nationale Zuständigkeit ausschließen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0076453Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021