TE Vwgh Erkenntnis 2004/4/28 2004/03/0002

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Veröffentlicht am 28.04.2004
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Index

L65000 Jagd Wild;
L65003 Jagd Wild Niederösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
JagdG NÖ 1974 §94b Abs1;
JagdG NÖ 1974 §94b Abs2;
JagdRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Riedinger, Dr. Handstanger und Dr. Berger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Marktgemeinde M, vertreten durch Dr. Heide Strauss, Rechtsanwältin in 2230 Gänserndorf, Hauptstraße 13, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. März 2003, Zl. LF 1- J-104/087-2002, betreffend Zurückweisung einer Berufung iA Sperre eines Jagdgeheges, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorspruch des angefochtenen Bescheides bewilligte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf mit Bescheid vom 15. Jänner 2002 dem näher genannten Jagdpächter und Jagdausübungsberechtigten des im Eigentum des Stiftes Klosterneuburg befindlichen und mit Bescheid dieser Bezirkshauptmannschaft vom 9. Jänner 2002 anerkannten Jagdgeheges M II gemäß § 94b des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. Nr. 6500-14 (NÖ JG), die ganzjährige Sperre auf die Dauer der Verpachtung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die von der Beschwerdeführerin dagegen eingebrachte Berufung mangels Parteistellung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 94b Abs. 2 des NÖ JG, zurückgewiesen.

Im Verfahren zur Bewilligung einer Sperre wie der vorliegenden habe nur der Jagdausübungsberechtigte Parteistellung. Weder die beschwerdeführende Gemeinde noch Personen, die ein gesperrtes Jagdgebiet betreten wollten, könnten die Rechtmäßigkeit des diese Sperre bewilligenden Bescheides in Frage stellen, weshalb sich die Berufung aus diesem Grund als unzulässig erweise.

Gegen diesen Bescheid richtete die Beschwerdeführerin zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 3. Dezember 2003, B 651/03).

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 94b Abs.1 und 2 des NÖ JG (samt Überschrift) lauten wie folgt:

"Sperre von Wildschutzgebieten, Jagd- und Zuchtgehegen sowie Wildfütterungsbereichen

§ 94b. (1) Die Jagdausübung in Wildschutzgebieten hat sich auf den Jagdschutz und auf den Abschuß kranker oder seuchenverdächtiger Tiere zu beschränken. Jagdfremde Personen dürfen Wildschutzgebiete abseits von öffentlichen Wegen und Straßen, Wegen gemäß § 14 Abs. 1 NÖ Tourismusgesetz, LGBl. 7400, und sonstigen öffentlichen Anlagen nicht betreten. Personen, die in einem solchen Gebiet angetroffen werden, haben dieses über Aufforderung unverzüglich zu verlassen. Von diesem Verbot sind die Grundeigentümer, die sonst Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte und überdies Personen ausgenommen, deren Berechtigung oder Verpflichtung zum Betreten in einer amtlichen Stellung oder amtlichen Ermächtigung gelegen ist.

(2) Jagdgehege können vom Jagdausübungsberechtigten, Zuchtgehege vom Berechtigten - allenfalls auch nur während bestimmter Zeiten, wie etwa der Setz- oder der Brunftzeit - gesperrt werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen vor Gefahren, die ihre Ursache in dem dort gehaltenen Wild und seiner Lebensweise haben oder zur Vermeidung von Schäden an dem im Gehege gehaltenen Wild durch übermäßige Beunruhigung erforderlich ist. Die Sperre bedarf der Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Abs. 1 zweiter bis vierter Satz gilt sinngemäß."

Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Der Rechtsanspruch oder das rechtliche Interesse im Sinne des § 8 AVG kann nur aus der Wirksamkeit erschlossen werden, die die den Einzelfall regelnde materielle Norm auf den interessierten Personenkreis entfaltet, es sei denn, dass der Gesetzgeber eine Parteistellung ausdrücklich bestimmt und damit die Prüfung des Falles auf die Grundsätze des § 8 AVG entbehrlich macht. Die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren bestimmt sich demnach nach den in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Es kommt darauf an, ob diese Vorschriften dem Einzelnen eine Berechtigung einräumen. Bloße wirtschaftliche Interessen, die durch keine Rechtsvorschrift zu rechtlichen Interessen erhoben werden, begründen keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1999, Zl. 99/03/0367).

Die Beschwerdeführerin sieht die Grundlage für eine Parteistellung im Sinn des § 8 AVG im Bewilligungsverfahren nach § 94b Abs. 2 zweiter Satz NÖ JG in ihrer Stellung als Eigentümerin von zwei das Jagdgehege durchquerenden Weggrundstücken. Diese Auffassung geht fehl. Im Fall der Sperre eines Jagdgeheges ist nämlich (u.a.) ein Grundeigentümer, dessen Grundstück im Gebiet des Jagdgeheges liegt, im Grund des § 94b Abs. 2 letzter Satz iVm § 4b Abs. 1 vierter Satz NÖ JG von dem durch die Sperre bewirkten Betretungsverbot (§ 94b Abs. 1 zweiter Satz leg. cit.) ausgenommen. Ein rechtliches Interesse bzw. ein Rechtsanspruch eines solchen Grundeigentümers, am Verfahren nach § 94b Abs. 2 vorletzter Satz NÖ JG als Partei teilzunehmen, ist von daher nicht zu erkennen; das Gesetz räumt ihm auch nicht ausdrücklich eine Parteistellung ein.

Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 28. April 2004

Schlagworte

Jagdrecht Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Wildgehege

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004030002.X00

Im RIS seit

01.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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