Norm
GSchG 1990 allgRechtssatz
Die österreichische StPO sieht eine Befragung der Geschworenen durch die Verfahrensparteien, ebenso wie überhaupt einen Einfluß auf die nach dem Zufallsprinzip erfolgende Besetzung der Geschworenenbank nicht vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0059283Dokumentnummer
JJR_19931221_OGH0002_0140OS00163_9300000_002