Norm
ABGB §138Rechtssatz
An der bereits im Jahr 1977 oder 1978 bestandenen Möglichkeit des Klägers , seine Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte ( Mutter ) ( Hier : Ersatz jener Aufwendungen , die er durch die Alimentierung des Kindes und durch das Ehelichkeitsbestreitungsverfahren hatte ) gerichtlich geltend zu machen , ändert sich auch dadurch nichts , daß die Ehelichkeitsvermutung des § 138 ABGB nur durch eine gerichtliche Entscheidung widerlegt werden kann . Diese Gesetzesbestimmung schließt es zwar aus , die eheliche Abstammung eines Kindes in einem anderen als dem hiefür in den §§ 156 ff ABGB vorgesehenen Verfahren als Vorfrage zu überprüfen ( EvBl 1970/276 ; NRsp 1992/224 ), doch ist damit nicht gesagt , daß sich der betroffene Ehemann nicht auch auf andere Weise innere Gewißheit über seinen Vaterschaftsausschluß verschaffen kann . Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen zwischen Ehegatten , die sich aus der ehebrecherischen Zeugung eines Kindes ergeben , beginnt schon mit der Kenntnis aller anspruchsbegründenden Tatsachen , spätestens mit Beendigung der Verjährungshemmung nach § 1495 Satz 1 ABGB , und nicht erst mit der Rechtskraft der gerichtlichen Feststellung der Unehelichkeit des Kindes im Ehelichkeitsbestreitungsverfahren , mag auch die Gewißheit über die außereheliche Abstammung ( und damit die Möglichkeit einer Schadenersatzklage ) normalerweise erst mit dieser Entscheidung erreicht sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0016307Dokumentnummer
JJR_19931221_OGH0002_0050OB00557_9300000_002