Norm
GRBG §8Rechtssatz
Nach dem GRBG kommt es nicht darauf an, ob und in welcher Höhe dem Beschwerdeführer tatsächlich für seine rechtsfreundliche Vertretung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren Rechtsanwaltskosten erwachsen. Dem Bund ist daher in einem stattgebenden Erkenntnis der Beschwerdekostenersatz in der vorgesehenen Höhe (von derzeit Schilling achttausend zuzüglich Umsatzsteuer) an jeden von mehreren Beschwerdeführern auch dann aufzuerlegen, wenn deren Beschwerden von einem gemeinsamen Verteidiger in einem Schriftsatz ausgeführt wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0060989Dokumentnummer
JJR_19931222_OGH0002_0130OS00180_9300000_001