Norm
GmbHG §15Rechtssatz
Die Konkurseröffnung über das Vermögen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat zwar deren Auflösung, nicht aber auch die Beendigung des Anstellungsvertrages der Gesellschaft mit ihrem Geschäftsführer zur Folge, wenn solches nicht im Anstellungsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Kann der Geschäftsführer auf Grund seiner Beteiligung an der Gesellschaft mit einem Anteil von fünfundneunzig Prozent am Stammkapital nicht als Arbeitnehmer oder als Person in arbeitnehmerähnlicher Stellung bezeichnet werden, steht dem Masseverwalter dennoch ein aus § 21 KO ableitbares außerordentliches Kündigungsrecht zu. Der Anstellungsvertrag ist nach Eröffnung des Gesellschaftskonkurses bis zu dem durch die Kündigung bestimmten Endigungstermin vom Masseverwalter aus der Konkursmasse voll zu erfüllen und sind alle Vergütungsansprüche aus diesem Vertrag für die genannte Zeit Masseforderungen nach § 46 Abs 1 Z 4 KO. Hingegen sind Abfertigungsansprüche und Urlaubsentschädigungsansprüche und andere Vergütungsansprüche, die aufgrund der Auflösung des Vertrages oder erst nach seiner Auflösung (zB Ruhegeldansprüche) entstehen, Konkursforderungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0059835Dokumentnummer
JJR_19931222_OGH0002_0080OB00028_9300000_003