TE Vwgh Erkenntnis 2004/4/28 2003/03/0263

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Veröffentlicht am 28.04.2004
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §9 Abs3 idF 2001/I/106;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Berger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der SR in S, Deutschland, vertreten durch Dr. Brigitte Weirather, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 34/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 10. September 2003, Zl. VwSen-110411/6/Kon/Ni, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin für schuldig erkannt, sie habe es als Unternehmerin mit dem näher angeführten Sitz in Deutschland veranlasst, dass der Fahrer des nach dem Kennzeichen bestimmten Lastkraftwagens mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, R.M., am 7. Oktober 2002 um 15.15 Uhr auf der Innkreisautobahn A 8, bei StrKm 75,200, Gemeindegebiet Suben, einen gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt Rumänien, Zielpunkt Deutschland), für welchen gemäß Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, Ökopunkte zu entrichten seien, durchgeführt und dabei einen Umweltdatenträger benützt habe, ohne sich davon überzeugt zu haben, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stünden, weil sie zu diesem Zeitpunkt kein Ökopunkteguthaben gehabt habe und seit dem 2. Oktober 2002 gesperrt gewesen sei. Sie habe hierdurch die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 i.V.m. § 23 Abs. 1 Z. 6 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) verletzt. In Anwendung des § 23 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 4 leg. cit. wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.453,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden verhängt.

Auf Grund der Aktenlage sei erwiesen, dass zum Zeitpunkt der Einfahrt in das Bundesgebiet keine Ökopunkte abgebucht worden seien bzw. die Beschwerdeführerin gesperrt gewesen sei. Die subjektive Tatseite betreffend habe die Beschwerdeführerin die ihr gemäß § 5 Abs. 1 VStG obliegende Glaubhaftmachung, dass sie an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, nicht erbracht. Der Umstand, dass bei gleichzeitig durchgeführten Transitfahrten andere Lenker ihres Güterbeförderungsunternehmens irrtümlich Ökopunkte abgebucht hätten, wodurch zum Tatzeitpunkt der Ökopunktestand überschritten gewesen sei, könne sie nicht entlasten.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 9 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593 (GütbefG) in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2001, lautet:

"(3) Jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, hat dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat."

Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 6 GütbefG in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002 begeht - abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen - eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7.267,-

- zu ahnden ist, wer

"6. § 9 Abs. 3 zuwiderhandelt".

Gemäß § 23 Abs. 3 GütbefG in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2001 ist ein Unternehmer nach Abs. 1 Z 3 oder Z 6 auch dann strafbar, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.

§ 23 Abs. 4 zweiter Satz GütbefG in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002 sieht vor, dass bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z. 3, 6 und Z. 8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1 der Gewerbeordnung 1994 die Geldstrafe mindestens EUR 1.453,-- zu betragen hat.

Wenn die Beschwerdeführerin meint, es träfe sie kein Verschulden, da sie alle sie nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen treffenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt habe, genügt es ihr entgegen zu halten, dass es im vorliegenden Fall um die Einhaltung der angeführten Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes geht. Aber selbst wenn man diesen Ausdruck weiter verstehen wollte, ergibt sich aus dieser pauschalen Behauptung nicht, warum die Beschwerdeführerin der Verpflichtung gemäß § 9 Abs. 3 zweiter Satz GütbefG entsprochen haben soll.

Wenn die Beschwerdeführerin weiters unter Berufung auf die Grundsätze der Amtswegigkeit, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs rügt, dass sie und der Fahrzeuglenker zumindest im Rechtshilfeweg hätten einvernommen werden müssen, tut sie die Wesentlichkeit dieses allfälligen Verfahrensmangels nicht dar.

Die Beschwerdeführerin wendet sich schließlich gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass die Glaubhaftmachung, dass sie an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, nicht erbracht worden sei. Die Fahrer seien durch Rundschreiben und persönlich belehrt worden, wann und wie die Einreise bei ökopunktepflichtigen Fahrten zu erfolgen habe und wann und wie Ökopunkte zu entrichten wären. Da einige der Fahrer bei nicht ökopunktepflichtigen Fahrten Ökopunkte abgebucht hätten, seien kurzfristig keine Ökopunkte vorhanden gewesen. Dies sei für die Beschwerdeführerin nicht ersichtlich gewesen, da sie "anlässlich ihrer laufenden Abfrage der Aufstellung mit den ökopunktepflichtigen Fahrten" davon ausgehen habe können, dass genügend Ökopunkte vorhanden seien. Der Unternehmer sei nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes berechtigt, Arbeitsgebiete zu delegieren und hätten die entsprechenden Fahrer nach dem bisherigen Vorbringen den Auftrag gehabt, keinesfalls weiterzufahren, wenn keine Ökopunkte vorhanden wären und die Beschwerdeführerin als Unternehmerin unverzüglich davon zu informieren, falls ein Ökopunkteproblem auftauche. Wenn dem keine Folge geleistet worden sei, treffe die Beschwerdeführerin kein Verschulden an der ihr angelasteten Straftat. Jedenfalls hätte die Berufungsbehörde die Entscheidung damit begründen müssen, dass den Angaben der Beschwerdeführerin kein Glaube geschenkt werde.

Auch mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Unbestritten bestand die Sperre der Beschwerdeführerin auf ihrem Ökopunktekonto seit dem 2. Oktober 2002. Tatzeit war der 7. Oktober 2002. Wenn sich Lastkraftwagen eines Unternehmens auf ökopunktepflichtiger Fahrt befinden, ist es Pflicht des Unternehmers, laufend zu kontrollieren, ob für diese im Einsatz befindlichen Lastkraftwagen ausreichend Ökopunkte vorhanden sind. Wenn daher die Beschwerdeführerin im Rahmen einer laufenden Kontrolle der Ökopunkte den Stand ihres Ökopunktekontos ermittelt hätte, hätte sie die seit 2. Oktober 2002 vorgenommene Sperre des Kontos feststellen können. Die Behauptung, eine Kontrolle ausschließlich auf Grund eigener, interner Aufzeichnungen vorgenommen zu haben, reicht zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht aus. Die Beschwerdeführerin begründet auch nicht, dass der Lenker des gegenständlichen Lastkraftwagens auf der Fahrt am 7. Oktober 2002 vor Grenzübertritt nicht darüber hätte informiert werden können, dass das Ökopunktekonto der Beschwerdeführerin gesperrt und somit eine Abbuchung von Ökopunkten unmöglich sei.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 28. April 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030263.X00

Im RIS seit

03.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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