Norm
B-VG Art89 Abs2Rechtssatz
Voraussetzung der Anfechtung eines Gesetzes gemäß Art 89 Abs 2 B-VG wegen Bedenken aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit ist, daß der OGH das Gesetz in einer bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hat. Ob die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes im Anlaßfall zum Tragen kommt, ist hingegen nicht von Belang.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0054076Dokumentnummer
JJR_19931222_OGH0002_009OBS00027_9300000_002