RS OGH 1993/12/22 9ObS27/93, 10ObS373/02d

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Veröffentlicht am 22.12.1993
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Norm

B-VG Art89 Abs2

Rechtssatz

Voraussetzung der Anfechtung eines Gesetzes gemäß Art 89 Abs 2 B-VG wegen Bedenken aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit ist, daß der OGH das Gesetz in einer bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hat. Ob die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes im Anlaßfall zum Tragen kommt, ist hingegen nicht von Belang.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0054076

Dokumentnummer

JJR_19931222_OGH0002_009OBS00027_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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