Norm
ABGB §904 IRechtssatz
Eine "reine" Stundung, welche die Fälligkeit unberührt lässt, aber ihre Geltendmachung hinausschiebt, hemmt den Lauf der Verjährungsfrist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0017597Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.02.2022