Norm
ABGB §1327 c1Rechtssatz
Die Berechnung des dem hinterbliebenen Ehemann bzw den Kindern zustehenden Anspruches auf Ersatz der ihm bzw den Kindern infolge des Todes der Ehefrau bzw der Mutter entgangenen Beistandsleistungen und Betreuungsleistungen hängt nicht davon ab, ob tatsächlich eine Hilfskraft für die Familie angestellt wurde oder nicht bzw ob sich Witwer und Kinder allein oder mit unentgeltlicher Hilfe anderer behelfen (EvBl 1993/65 uva). Es macht keinen Unterschied, ob der Geschädigte keine Hilfskraft oder eine bloß unentgeltlich tätige Ersatzkraft in Anspruch genommen und daher auch keine Sozialversicherungsbeiträge für sie entrichtet hat oder ob aus dem Familienkreis oder Bekanntenkreis Hilfestellung erhält, wofür er mangels entsprechender finanzieller Mittel an einzelne Personen, die auch nur einen Teil der entgehenden Beistandsleistungen erbringen nur Zahlungen vornimmt, die lediglich als Dank und Anerkennung für geleistete Hilfe anzusehen sind. Da es dem Wesen des Schadenersatzanspruches entspricht, den Geschädigten für die Zukunft in die Lage zu versetzen, sich einer Hilfskraft zu bedienen, die jene Leistungen, die von dem verstorbenen Familienmitglied ausgeführt wurden, berufsmäßig, also entgeltlich erbringt, ist diese Berechnungsmethode auch dann zulässig, wenn mangels entsprechender finanzieller Mittel für Beistandsleistungen oder Betreuungsleistungen Zahlungen vorgenommen werden, die lediglich als Dank und Anerkennung für die geleistete Hilfe anzusehen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0031909Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.03.2015