RS OGH 1993/12/23 2Ob60/93, 2Ob121/99d, 2Ob41/08f, 8Ob129/14z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.12.1993
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Norm

ABGB §1327 c1
ABGB §1327 c2

Rechtssatz

Die Berechnung des dem hinterbliebenen Ehemann bzw den Kindern zustehenden Anspruches auf Ersatz der ihm bzw den Kindern infolge des Todes der Ehefrau bzw der Mutter entgangenen Beistandsleistungen und Betreuungsleistungen hängt nicht davon ab, ob tatsächlich eine Hilfskraft für die Familie angestellt wurde oder nicht bzw ob sich Witwer und Kinder allein oder mit unentgeltlicher Hilfe anderer behelfen (EvBl 1993/65 uva). Es macht keinen Unterschied, ob der Geschädigte keine Hilfskraft oder eine bloß unentgeltlich tätige Ersatzkraft in Anspruch genommen und daher auch keine Sozialversicherungsbeiträge für sie entrichtet hat oder ob aus dem Familienkreis oder Bekanntenkreis Hilfestellung erhält, wofür er mangels entsprechender finanzieller Mittel an einzelne Personen, die auch nur einen Teil der entgehenden Beistandsleistungen erbringen nur Zahlungen vornimmt, die lediglich als Dank und Anerkennung für geleistete Hilfe anzusehen sind. Da es dem Wesen des Schadenersatzanspruches entspricht, den Geschädigten für die Zukunft in die Lage zu versetzen, sich einer Hilfskraft zu bedienen, die jene Leistungen, die von dem verstorbenen Familienmitglied ausgeführt wurden, berufsmäßig, also entgeltlich erbringt, ist diese Berechnungsmethode auch dann zulässig, wenn mangels entsprechender finanzieller Mittel für Beistandsleistungen oder Betreuungsleistungen Zahlungen vorgenommen werden, die lediglich als Dank und Anerkennung für die geleistete Hilfe anzusehen sind.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 60/93
    Entscheidungstext OGH 23.12.1993 2 Ob 60/93
  • 2 Ob 121/99d
    Entscheidungstext OGH 29.04.1999 2 Ob 121/99d
    nur: Die Berechnung des dem hinterbliebenen Ehemann zustehenden Anspruches auf Ersatz der ihm infolge des Todes der Ehefrau bzw der Mutter entgangenen Beistandsleistungen und Betreuungsleistungen hängt nicht davon ab, ob tatsächlich eine Hilfskraft für die Familie angestellt wurde oder nicht bzw ob sich Witwer und Kinder allein oder mit unentgeltlicher Hilfe anderer behelfen. (T1) Beisatz: Es kommt allein darauf an, den Überlebenden so zu stellen, wie er gestellt wäre, wenn der getötete Ehegatte seinen Unterhaltsbeitrag bzw seine Beistandsleistungen im bisherigen Ausmaß weiter erbringen würde. Der Geschädigte ist in die Lage zu versetzen, sich in der im Leben üblichen Weise, ohne sich Einschränkungen auferlegen zu müssen, wirtschaftlich gleichwertige Dienste zu verschaffen. (T2)
  • 2 Ob 41/08f
    Entscheidungstext OGH 27.03.2008 2 Ob 41/08f
    Auch; Beisatz: Bei Tötung des die Kinder betreuenden Elternteils stehen den unterhaltsberechtigten Kindern die Kosten einer fiktiven Ersatzkraft für die bisher vom getöteten Elternteil durchgeführten Betreuungsleistungen zu. (T3)
  • 8 Ob 129/14z
    Entscheidungstext OGH 23.01.2015 8 Ob 129/14z
    Auch; Beisatz: Der Ersatz gebührt unabhängig davon, ob eine Hilfskraft eingestellt wird oder nicht. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0031909

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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