RS OGH 1993/12/23 15Os169/93 (15Os180/93)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.12.1993
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Norm

StGB §28 Cb
StPO §259

Rechtssatz

Erfüllen einzelne, zeitlich zusammenhängende Teilakte jeder für sich den Tatbestand desselben Deliktes, dann bilden sie - materiellrechtlich - in ihrer Gesamtheit nur eine einige Straftat. Das hat in prozessualer Hinsicht zur Folge, daß der Wegfall eines Teilaktes dann nicht zum Freispruch führen kann, wenn der verpönte Erfolg durch wenigstens einen der anderen Teilakte des einheitlichen Geschehens herbeigeführt wurde.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 169/93
    Entscheidungstext OGH 23.12.1993 15 Os 169/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0091389

Dokumentnummer

JJR_19931223_OGH0002_0150OS00169_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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