Norm
GRBG §3 Abs1Rechtssatz
Eine Grundrechtsbeschwerde, die weder die angefochtene Entscheidung präzisiert noch den für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblichen Tag anführt, ist, weil gemäß § 3 Abs 2 GRBG von allen formellen Beschwerdevoraussetzungen nur die Unterschrift eines Verteidigers nachgeholt werden kann, wegen dieser nicht verbesserungsfähigen Formmängel als unzulässig zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061460Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.10.2010