Norm
ABGB §297Rechtssatz
Das Fehlen der Absicht dauernder Belassung ergibt sich entweder aus dem äußeren Erscheinungsbild des Bauwerkes oder aus den zwischen dem Grundeigentümer und dem Errichter des Bauwerkes bestehenden Rechtsverhältnissen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0015107Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.06.2022