Norm
ABGB §176 BRechtssatz
Das Grundprinzip des Pflegschaftsverfahrens, die Wahrung der Interessen des Kindeswohles, erfordert, dass vorläufige Anordnungen nach § 176 ABGB nicht nur aufgrund parater Beweismittel getroffen werden können; die Abweisung eines auf Erlassung einer derartigen Anordnung gerichteten Antrags setzt die Aufnahme sämtlicher relevanter Beweismittel voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0014299Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010