Norm
EO §290aRechtssatz
Solange die nach § 294a EO bewilligte Exekution einem Drittschuldner nicht zugestellt ist, darf auf dasselbe Exekutionsobjekt nach § 290a EO eine neue Exekution nicht bewilligt werden. Die Fortsetzung der Exekution kann auch dadurch erfolgen, daß die betreibende Partei die Zustellung der Exekutionsbewilligung an den ihr selbst bekannt gewordenen Drittschuldner beantragt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0015110Dokumentnummer
JJR_19940112_OGH0002_0030OB00201_9300000_001