RS OGH 1994/1/13 1Ob775/78, 7Ob551/86, 6Ob603/89, 1Ob622/95, 3Ob50/97t, 3Ob231/97k, 7Ob337/97b, 1Ob2

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Veröffentlicht am 13.01.1994
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Norm

ABGB §484

Rechtssatz

Die Verlegung eines Weges an eine andere Stelle darf nicht auf ein anderes als das belastete Grundstück erfolgen, selbst wenn jenes mit dem belasteten eine wirtschaftliche Einheit bildet. Diese Einschränkung dient dem Schutz des Berechtigten, damit dieser nicht ohne Änderung der Eintragung im Grundbuch seines dinglichen Rechtes verlustig gehen kann.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 775/78
    Entscheidungstext OGH 13.01.1994 1 Ob 775/78
  • 7 Ob 551/86
    Entscheidungstext OGH 13.03.1986 7 Ob 551/86
    JBl 1986,644 = SZ 59/50
  • 6 Ob 603/89
    Entscheidungstext OGH 15.06.1989 6 Ob 603/89
  • 1 Ob 622/95
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 622/95
  • 3 Ob 50/97t
    Entscheidungstext OGH 21.05.1997 3 Ob 50/97t
    Beisatz: Handelt es sich aber um ein nicht verdinglichtes vertraglich eingeräumtes Wegerecht, so kann ergänzende Vertragsauslegung dazu führen, dass bei Überwiegen der Interessen des Belasteten der Berechtigte die Verlegung des Weges auf ein anderes Grundstück hinzunehmen hat. (T1)
  • 3 Ob 231/97k
    Entscheidungstext OGH 28.08.1997 3 Ob 231/97k
  • 7 Ob 337/97b
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 7 Ob 337/97b
    Ähnlich
  • 1 Ob 25/09x
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 1 Ob 25/09x
  • 3 Ob 110/12s
    Entscheidungstext OGH 19.09.2012 3 Ob 110/12s
    Gegenteilig; Beisatz: Hier: Verlegung auf ein anderes Grundstück zulässig, weil Servitut nicht an Sicherheit verlor (so schon 7 Ob 337/97b). (T2)
  • 4 Ob 214/18a
    Entscheidungstext OGH 27.11.2018 4 Ob 214/18a
    Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Wird der Dienstbarkeitsberechtigte durch gerichtliche Entscheidung zur Zustimmung zur Servitutsverlegung durch Einwilligung in die Löschung der bisherigen Servitut verpflichtet, so setzt die rangwahrende Neubegründung einer Ersatzservitut einen entsprechenden Zug?um?Zug?Einwand (Zug um Zug gegen die rangwahrende Einverleibung der neuen Servitut) des Berechtigten voraus. In diesem Fall ist die Zug?um?Zug?Verpflichtung einschließlich der Vorrangeinräumung in den Urteilsspruch aufzunehmen, der die Grundlage für den Vollzug im Grundbuch bildet. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0011723

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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