Beisatz: Damit wird - gleich wie im § 19 EKHG - klargestellt, dass die im § 19 LuftVG angeordnete besondere Gefährdungshaftung die Geltung anderer Haftungsbestimmungen nicht ausschließt; es besteht demnach soweit Anspruchsnormenkonkurrenz. (T1) Veröff: SZ 69/219