RS OGH 1994/1/18 14Os191/93, 14Os42/19m, 14Os13/21z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.1994
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Norm

StPO §281 Abs1 Z4 A
StPO §345 Abs1 Z5

Rechtssatz

Anträge, die sich nicht bloß auf das Verfahren als solches beziehen, sondern über die erst in der Endentscheidung selbst abzusprechen ist - wie hier: auf eine vom Angeklagten angestrebte Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB - können niemals zur Grundlage einer Verfahrensrüge genommen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0099217

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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