Norm
StPO §281 Abs1 Z4 ARechtssatz
Anträge, die sich nicht bloß auf das Verfahren als solches beziehen, sondern über die erst in der Endentscheidung selbst abzusprechen ist - wie hier: auf eine vom Angeklagten angestrebte Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB - können niemals zur Grundlage einer Verfahrensrüge genommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0099217Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.07.2021