Norm
StGB §16 ARechtssatz
Die Freiwilligkeit ist nicht erst dann ausgeschlossen, wenn das Tatvorhaben objektiv unmöglich geworden ist, sondern schon dann, wenn der Täter sein Vorhaben im Bewusstsein der Aussichtslosigkeit, sein Ziel zu erreichen, aufgibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0090012Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.10.2021