Norm
HGB §412Rechtssatz
Hat der erteilte Transportauftrag von vornherein die Beförderung mit verschiedenen Beförderungsmitteln zum Gegenstand (Lastkraftwagen, Eisenbahn, Schiff), richtet sich die Ersatzpflicht des mit der Beförderung über die gesamte Strecke beauftragten Frachtführers nach der für das jeweilige Beförderungsmittel geltenden Haftungsordnung ("network - System").
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auto; multimodaler (kombinierter) TransportEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0062353Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.12.2020