RS OGH 1994/1/19 7Ob3/94, 7Ob586/93, 3Ob514/94 (3Ob515/94), 6Ob349/97k, 4Ob127/99a, 7Ob145/10i, 9Ob4

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Veröffentlicht am 19.01.1994
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Norm

HGB §412
HGB §413

Rechtssatz

Hat der erteilte Transportauftrag von vornherein die Beförderung mit verschiedenen Beförderungsmitteln zum Gegenstand (Lastkraftwagen, Eisenbahn, Schiff), richtet sich die Ersatzpflicht des mit der Beförderung über die gesamte Strecke beauftragten Frachtführers nach der für das jeweilige Beförderungsmittel geltenden Haftungsordnung ("network - System").

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 3/94
    Entscheidungstext OGH 19.01.1994 7 Ob 3/94
    Veröff: SZ 67/4
  • 7 Ob 586/93
    Entscheidungstext OGH 13.07.1994 7 Ob 586/93
    Beisatz: Es ist daher Sache des Spediteurs, darzulegen und zu beweisen, mit welchen Transportmitteln auf welcher Strecke das Gut befördert worden ist. (T1)
  • 3 Ob 514/94
    Entscheidungstext OGH 13.03.1996 3 Ob 514/94
  • 6 Ob 349/97k
    Entscheidungstext OGH 10.09.1998 6 Ob 349/97k
  • 4 Ob 127/99a
    Entscheidungstext OGH 18.05.1999 4 Ob 127/99a
    Auch
  • 7 Ob 145/10i
    Entscheidungstext OGH 19.01.2011 7 Ob 145/10i
    Auch; Beisatz: Die für die jeweiligen Teilstrecken geltenden Haftungsbestimmungen sind nicht nur dann maßgeblich, wenn von vornherein feststeht, dass der Transport mit verschiedenen Transportmitteln durchgeführt werden soll, sondern auch dann, wenn der Frachtführer in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens bestimmte Transportarten und ?wege gewählt hat. Auch in diesem Fall ist für die Beurteilung auf die vom Frachtführer in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens gewählten Transportarten und ?wege abzustellen. (T2);
    Beisatz: Das Network?System ist für die Ermittlung der Haftungsordnung bestimmend. Es ist daher bei bekanntem Schadensort auf den zwischen den Parteien des multimodalen Frachtvertrags hypothetisch abgeschlossenen Vertrag über die Beförderung auf derjenigen Teilstrecke abzustellen, auf der der Schaden eingetreten ist. Anstelle des Übernahme? und Auslieferungsorts der multimodalen Beförderung treten der Ort des Beginns und des Endes der betreffenden Teilstrecke. (T3);
    Veröff: SZ 2011/4
  • 9 Ob 42/14p
    Entscheidungstext OGH 25.02.2015 9 Ob 42/14p
  • 7 Ob 2/16v
    Entscheidungstext OGH 30.11.2016 7 Ob 2/16v
    Auch; Beis ähnlich wie T3; Veröff: SZ 2016/131
  • 7 Ob 45/20y
    Entscheidungstext OGH 27.05.2020 7 Ob 45/20y
    Beisatz: Der erkennende Senat hat bereits in 7 Ob 116/17k zum Ausdruck gebracht (Punkt D.1.), dass multimodale Transporte in der Regel lediglich in Teilstrecken und – im Zusammenhang mit dem Aus- und Umladen – nicht auch noch in Zwischenbereiche zu zerlegen sind. Eine davon abweichende Beurteilung wurde in dieser Entscheidung für Fälle erwogen, in denen die Umladung Gegenstand einer besonderen Vereinbarung ist oder ein für einen Terminal ungewöhnliches Transportmittel erfordert. (T4)
  • 7 Ob 32/20m
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 7 Ob 32/20m
    Beis wie T3

Schlagworte

Auto; multimodaler (kombinierter) Transport

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0062353

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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