Norm
EheG §66Rechtssatz
Auch wenn die Klägerin in früheren Jahren ihrer Verpflichtung zur Aufnahme einer geregelten Erwerbstätigkeit nicht nachkam, können der Unterhaltsbemessung nicht fiktiv errechnete Pensionseinkünfte zugrundegelegt werden, die sie bei durchlaufender Erwerbstätigkeit in der Vergangenheit nunmehr beziehen könnte. Es ist immer auf den zum Zeitpunkt der Bemessung des Unterhaltes vorliegenden Sachverhalt abzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0057430Dokumentnummer
JJR_19940120_OGH0002_0060OB00620_9300000_001