RS OGH 1994/1/20 6Ob620/93

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Veröffentlicht am 20.01.1994
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Norm

EheG §66

Rechtssatz

Auch wenn die Klägerin in früheren Jahren ihrer Verpflichtung zur Aufnahme einer geregelten Erwerbstätigkeit nicht nachkam, können der Unterhaltsbemessung nicht fiktiv errechnete Pensionseinkünfte zugrundegelegt werden, die sie bei durchlaufender Erwerbstätigkeit in der Vergangenheit nunmehr beziehen könnte. Es ist immer auf den zum Zeitpunkt der Bemessung des Unterhaltes vorliegenden Sachverhalt abzustellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0057430

Dokumentnummer

JJR_19940120_OGH0002_0060OB00620_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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