RS OGH 1994/1/20 6Ob4/94, 6Ob90/08s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1994
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Norm

HGB §107
HGB §108
UGB §107 Abs1
UGB §161 Abs2

Rechtssatz

Es besteht eine öffentlich - rechtliche Pflicht sämtlicher Gesellschafter, die Sitzverlegung beim Firmenbuchgericht anzumelden; dies selbst dann, wenn die Veränderung erst während der Abwicklung der Gesellschaft eintritt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 4/94
    Entscheidungstext OGH 20.01.1994 6 Ob 4/94
  • 6 Ob 90/08s
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 90/08s
    Vgl; Beisatz: Die Änderung der Firma einer Kommanditgesellschaft und der Eintritt eines neuen Gesellschafters in die Gesellschaft sind - als Änderungen eingetragener Tatsachen - beim Firmenbuchgericht unverzüglich anzumelden (§ 10 Abs 1 FBG). Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. Auch Kommanditisten haben bei der Anmeldung mitzuwirken. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0061538

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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