Norm
HGB §107Rechtssatz
Es besteht eine öffentlich - rechtliche Pflicht sämtlicher Gesellschafter, die Sitzverlegung beim Firmenbuchgericht anzumelden; dies selbst dann, wenn die Veränderung erst während der Abwicklung der Gesellschaft eintritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0061538Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008