Norm
StPO §443Rechtssatz
Ein Einziehungserkenntnis hat die davon betroffenen Gegenstände ausdrücklich und in einer Verwechslung ausschließenden Weise zu bezeichnen, zumal dieser Ausspruch gemäß § 408 Abs 1 StPO geeignet sein muß, allenfalls sogar die Grundlage für eine Exekution zu bilden (Mayerhofer - Rieder StPO 3.Auflage E 1 zu § 443).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0101899Dokumentnummer
JJR_19940120_OGH0002_0150OS00166_9300000_001