RS OGH 1994/1/20 15Os166/93

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Veröffentlicht am 20.01.1994
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Norm

StPO §443

Rechtssatz

Ein Einziehungserkenntnis hat die davon betroffenen Gegenstände ausdrücklich und in einer Verwechslung ausschließenden Weise zu bezeichnen, zumal dieser Ausspruch gemäß § 408 Abs 1 StPO geeignet sein muß, allenfalls sogar die Grundlage für eine Exekution zu bilden (Mayerhofer - Rieder StPO 3.Auflage E 1 zu § 443).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0101899

Dokumentnummer

JJR_19940120_OGH0002_0150OS00166_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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