Norm
DSt 1990 §1 Abs1 BRechtssatz
Dem Rechtsanwalt, der als Vertreter einer OHG tätig war, ist es verwehrt, Gesellschafter gegen andere Gesellschafter bei Auseinandersetzungen aus dem Gesellschaftsverhältnis zu vertreten (AnwBl 1969,67; AnwBl 1973,135), weil die OHG keine juristische Person ist und damit die Gesellschafter selbst Träger der Rechte und Pflichten sind, so dass der Rechtsanwalt, der die OHG vertritt, als Vertreter aller Gesellschafter anzusehen ist (AnwBl 1960,35). Eine Kollision besteht jedenfalls dann, wenn die Vertretung der Gesellschaft und die Vertretung der einzelnen Gesellschafter bei der Auseinandersetzung in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen, da sonst die Gefahr eines Interessenwiderstreites oder eines Verstoßes gegen die Treuepflicht des Anwaltes besteht (AnwBl 1973,135; auch AnwBl 1963,62).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0055023Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017