Norm
ABGB §367 DRechtssatz
Als Vertrauensmann ist nur jener anzusehen, in dessen Hände die Sache mit Willen des Eigentümers gelangt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0075168Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.12.2011