RS OGH 1994/1/25 4Ob168/93, 4Ob61/95, 1Ob1571/95, 6Ob2042/96d, 10Ob1535/96, 6Ob50/98s, 6Ob305/98s, 3

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Veröffentlicht am 25.01.1994
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Norm

ABGB §1295 Ia7
ABGB §1295 Abs2 III
ABGB §1305
ABGB §1330 BV

Rechtssatz

Zugunsten desjenigen, der gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt, ist ein milder Maßstab anzulegen; vor allem ist zu berücksichtigen, dass das Recht jedes Rechtssuchenden, bei Meinungsverschiedenheiten die Hilfe der Behörden in Anspruch zu nehmen, nicht mit einer abschreckenden Verantwortlichkeit nach § 1330 ABGB für die Rechtsverteidigung belastet werden darf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0022781

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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