Norm
ABGB §1295 Ia7Rechtssatz
Zugunsten desjenigen, der gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt, ist ein milder Maßstab anzulegen; vor allem ist zu berücksichtigen, dass das Recht jedes Rechtssuchenden, bei Meinungsverschiedenheiten die Hilfe der Behörden in Anspruch zu nehmen, nicht mit einer abschreckenden Verantwortlichkeit nach § 1330 ABGB für die Rechtsverteidigung belastet werden darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0022781Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.06.2022