RS OGH 1994/1/25 4Ob501/94 (4Ob1501/94), 9ObA172/01m

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Veröffentlicht am 25.01.1994
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Norm

ZPO §502 HI2

Rechtssatz

Ob in der Notwendigkeit einer Beweisaufnahme über die geänderte Klage eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung zu erblicken wäre hängt - wie überhaupt die Beurteilung der Sachdienlichkeit der Zulassung einer Klageänderung aus Gründen der Prozeßökonomie - stets von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab (so schon 4 Ob 47/90, 4 Ob 48/90 ua).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0042758

Dokumentnummer

JJR_19940125_OGH0002_0040OB00501_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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