- 1 Ob 532/94
Veröff: SZ 67/9
- 1 Ob 567/95
Auch; nur: Die Beweislastumkehr greift auch bei der Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten Platz. (T1)
- 4 Ob 554/95
Vgl auch; Beisatz: Die Verletzung der ärztlichen Dokumentationspflicht hat im Prozess beweisrechtliche Konsequenzen, die dazu führen, dass dem Patienten zum Ausgleich der durch die Verletzung der Dokumentationspflicht eingetretenen größeren Schwierigkeiten, einen ärztlichen Behandlungsfehler nachzuweisen, eine der Schwere der Dokumentationspflichtverletzung entsprechende Beweiserleichterung zugute kommt, um auch für die Prozessführung eine gerechte Rollenverteilung im Arzt-Patienten-Verhältnis zu schaffen. (T2) Veröff: SZ 68/207
- 1 Ob 2317/96h
Entscheidungstext OGH 16.12.1996 1 Ob 2317/96h
Auch; nur T1
- 2 Ob 235/97s
Vgl auch
- 3 Ob 2121/96z
Entscheidungstext OGH 28.08.1997 3 Ob 2121/96z
Vgl auch; Beis wie T2
- 7 Ob 337/98d
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Beweiserleichterung bei fehlender Dokumentation hilft dem Patienten lediglich insoweit, als sie die Vermutung begründet, dass eine nicht dokumentierte Maßnahme vom Arzt nicht getroffen wurde, sie begründet aber nicht die Vermutung objektiver Sorgfaltsverstöße. (T3)
- 1 Ob 231/98x
Vgl auch; nur T1
- 6 Ob 258/00k
Vgl auch; Beis wie T3
- 8 Ob 134/01s
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Wenn der Arzt eine bestimmte beratende auf den einzelnen Patienten bezogene Leistung vornimmt, hat er die diagnostischen Grundlagen dafür festzuhalten. (T4); Beisatz: Ärztliche Dokumentationspflicht bei Vorsorgeuntersuchung. (T5)
- 10 Ob 38/00m
nur T1
- 9 Ob 6/02a
Vgl auch; Beisatz: Die Verletzung der ärztlichen Dokumentationspflicht hat im Prozess (bloß) beweisrechtliche Konsequenzen, die dazu führen, dass dem Patienten zum Ausgleich der durch die Verletzung der Dokumentationspflicht eingetretenen größeren Schwierigkeiten, einen ärztlichen Behandlungsfehler nachzuweisen, eine der Schwere der Dokumentationspflicht entsprechende Beweiserleichterung zugute kommt. Diese Beweiserleichterung hilft dem Patienten insoweit, als sie die Vermutung begründet, dass eine nicht dokumentierte Maßnahme vom Arzt nicht getroffen wurde. (T6)
- 8 Ob 127/02p
Vgl auch; Beis wie T12; Veröff: SZ 2002/110
- 6 Ob 47/03k
Auch; Beis wie T3
- 8 Ob 10/03h
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
- 9 Ob 116/03d
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3
- 1 Ob 139/04d
Auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2004/122
- 6 Ob 86/05y
Auch; Beisatz: Liegt eine mangelhafte Dokumentation eines Untersuchungsergebnisses vor, ist nicht entscheidend, ob der beklagte Arzt möglicherweise bei der Untersuchung bestehende Auffälligkeiten subjektiv nicht wahrnahm, sondern nur, ob solche Auffälligkeiten objektiv nicht vorhanden waren. (T7)
- 6 Ob 37/06v
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Die Frage nach der Verteilung der Beweislast bei Unterlassung einer Dokumentation kann erst dann bedeutsam werden, wenn die für den Verfahrensausgang als wesentlich erachteten Tatsachen nicht festgestellt werden können. (T8)
- 10 Ob 19/06a
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
- 2 Ob 262/07d
nur T1
- 4 Ob 199/10h
Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Das Anknüpfen am Zweck der Dokumentationspflicht zeigt, dass diese Rechtsprechung auf einer ergänzenden Auslegung des Behandlungsvertrags beruht. (T9)
Beisatz: Der Grund der Beweiserleichterung liegt daher in Wertungen des materiellen Rechts. (T10)
Veröff: SZ 2010/157
- 6 Ob 259/10x
Vgl; Beisatz: Diese Rechtsprechung gilt auch für Hebammen und andere medizinische Berufe. (T11)
Beis ähnlich wie T7
- 6 Ob 41/11i
nur T1
- 1 Ob 218/13k
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 1 Ob 218/13k
Vgl
- 1 Ob 41/16k
Entscheidungstext OGH 28.04.2016 1 Ob 41/16k
Auch; Beis wie T3; Beis wie T6
- 7 Ob 70/17w
Vgl aber; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T8
- 3 Ob 154/17v
Auch; Beisatz: Es trifft nicht zu, dass der Nachweis einer jeden nicht dokumentierten Maßnahme nur durch eine „objektive Beweisführung“ zu erbringen oder die Vernehmung des Arztes als Beweismittel ausgeschlossen sein sollte. (T12)