RS OGH 1994/1/25 4Ob168/93, 3Ob161/97s, 1Ob198/99w, 10Ob104/00t, 8Ob46/06g

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Veröffentlicht am 25.01.1994
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Norm

ABGB §1305

Rechtssatz

Wenn auch § 1305 ABGB nach herrschenden Auffassung nur auf materiellrechtliche Ansprüche, nicht aber auf Rechtspflegeansprüche Anwendung findet, die Inanspruchnahme verfahrensrechtlicher Möglichkeiten somit nicht schlechthin einen Rechtsfertigungsgrund bildet, so ist doch bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit von Verfahrenshandlungen der auch sonst geltenden materiellrechtliche Maßstab anzulegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0027146

Dokumentnummer

JJR_19940125_OGH0002_0040OB00168_9300000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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