Norm
ABGB §1305Rechtssatz
Wenn auch § 1305 ABGB nach herrschenden Auffassung nur auf materiellrechtliche Ansprüche, nicht aber auf Rechtspflegeansprüche Anwendung findet, die Inanspruchnahme verfahrensrechtlicher Möglichkeiten somit nicht schlechthin einen Rechtsfertigungsgrund bildet, so ist doch bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit von Verfahrenshandlungen der auch sonst geltenden materiellrechtliche Maßstab anzulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0027146Dokumentnummer
JJR_19940125_OGH0002_0040OB00168_9300000_004